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Frankenthal – Radfahrer betrunken unterwegs

Frankenthal/Metropolregion Rhein-Neckar (ots) – Am 18.06.2017, gegen 18:00 Uhr, kontrolliert eine Polizeistreife einen Fahrradfahrer in der Schraderstraße von Frankenthaler, da dieser durch das Fahren von Schlangenlinien auffällt. Ein Atemalkoholtest ergibt einen Wert von weit über zwei Promille. Dem 36-Jährigen Frankenthaler wird eine Blutprobe entnommen und er muss sich wegen einer Trunkenheit im Verkehr verantworten. Nach derzeitig geltender Rechtsprechung gilt ein Fahrradfahrer ab einem Alkoholwert von 1,6 Promille als absolut fahruntüchtig und macht sich nach § 316 StGB strafbar. Bereits mit einem Alkoholwert zwischen 0,3 Promille und 1,59 Promille ist eine Strafbarkeit nach § 316 StGB möglich, wenn eine “relative Fahruntüchtigkeit” vorliegt.

Ein Fahrzeugführer ist, im Gegensatz zu der “absoluten Fahruntüchtigkeit” ab 1,6 Promille, “relativ Fahruntüchtig” wenn zu der Alkoholisierung eine sogenannte Ausfallerscheinung, wie z.B. das Fahren in Schlangenlinien oder die Verursachung eines Verkehrsunfalls hinzukommt. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde ist auch dann möglich, wenn ein Führerscheininhaber alkoholisiert mit einem nicht führerschein-pflichtigen Fahrzeug, z.B. einem Fahrrad, am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt und sich hieraus Hinweise auf eine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergeben.

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