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Neustadt – VG: Musikwerkstatt vorerst offen

Neustadt / Metropolregion Rhein-Neckar – Musikwerkstatt darf vorerst offen bleiben – Die Musikwerkstatt in Neustadt, ein überörtlich bekannter Veranstaltungsort für Live-Konzerte, Mottopartys etc., darf vorerst offen bleiben. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt mit Beschluss vom 27. Oktober 2010 in einem Eilverfahren entschieden.

Die Musikwerkstatt wurde bis Ende Januar 2009 in der Lachener Straße 43-45 in Neustadt betrieben. Nachdem dieses Gebäude durch einen Brand vernichtet worden war, fand der Betreiber in einem ehemaligen Kasernengebäude in derselben Straße einen Ersatzstandort. Am 16. April erteilte die Stadtverwaltung Neustadt die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung dieses Anwesens. Gegen die Genehmigung legten Anwohner der Lachener Straße Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 15. März 2010 gab der Stadtrechtsausschuss dem Widerspruch statt und hob die Baugenehmigung vom 16. April 2010 auf.

Die gegen diese Aufhebungsentscheidung gerichtete Klage des Betreibers hatte keinen Erfolg. Mit Urteil vom 23. August 2010 (Az.: 5 K 410/10.NW) wies das Verwaltungsgericht Neustadt die Klage ab und führte zur Begründung an, die Aufhebung sei zu Recht erfolgt, denn die Baugenehmigung sei rechtswidrig. Die Musikwerkstatt sei bauplanungsrechtlich als sog. Vergnügungsstätte einzustufen und deshalb nach dem dortigen Bebauungsplan „Naulott-Guckinsland III. Änderung” nicht zulässig.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig mit der gesetzlichen Folge, dass die Baugenehmigung vorläufig noch weitergilt. Allerdings hat die Stadt am 12. Oktober 2010 die Vollziehung der Baugenehmigung ausgesetzt und mit sofortiger Wirkung die Nutzung des Gebäudes untersagt. Gegen diese Maßnahmen wandte sich der Betreiber mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht.

Das Gericht hat die Aussetzungsentscheidung der Stadt aufgehoben. Der Entscheidung fehle nämlich zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine ausreichende Begründung dafür, warum ein besonderes öffentliches Interesse an der Aussetzung der Genehmigung bestehe; der bloße Verweis auf die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung genüge nicht. Zudem hat das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Betreibers gegen die Nutzungsuntersagung vorläufig wiederhergestellt.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 27. Oktober 2010 – 5 L 1033/10.NW –

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