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Ludwigshafen – Abzocke Branchenbuchfalle: Neue schwarze Schafe unterwegs

Ludwigshafen/Metropolregion Rhein-Neckar. Die Industrie- und Handelskammer (IHK) für die Pfalz stellt in den letzten Wochen wieder eine starke Zunahme von sogenannten Branchenbuchfallen fest. Zwei Anbieter sind derzeit mit neuen Varianten altbekannter Maschen aktiv: die Europe Reg Services Ltd., Leipzig, und die DR Verwaltung AG, Bonn. Die Abzocker spekulieren darauf, dass Unternehmen versehentlich Formulare unterzeichnen oder Überweisungen in der Annahme tätigen, dass sie hierzu verpflichtet seien, berichtet Heiko Lenz, zuständiger Jurist der IHK Pfalz.

Die IHK Pfalz warnt insbesondere vor behördlich anmutenden „Eiligen Mitteilungen“ der Europe Reg Services Ltd., Leipzig, mit denen die Adressaten wegen einer angeblich notwendigen Zentralisierung des Gewerbeverzeichnisses gebeten werden, nach Überprüfung ihrer Unternehmensdaten das Formular per Fax oder per Post zurückzusenden.

Das Formular ist mit “Gewerbe-Meldung.de“ überschrieben. Vorangestellt ist der Name der jeweiligen Kommune, um den lokalen Bezug herzustellen, zum Beispiel Maxdorf.Gewerbe-Meldung.de. Zwar erfolgt in der Überschrift eine Kennzeichnung als Eintragungsofferte, jedoch ist nicht zweifelsfrei erkennbar, dass durch die Unterzeichnung des Formulars ein kostenpflichtiger Vertrag über einen Eintrag in ein gewerbliches Branchenbuchverzeichnis abgeschlossen wird.

Eine weitere Spielart dieser Abzocke ist das Formular vom „Zentralen Gewerberegister zur Erfassung inkl. USt-IdNr.“ Absender ist die DR Verwaltung AG aus Bonn. Das Formular ist zwar auch mit „Eintragungsofferte“ überschrieben, jedoch besteht aufgrund der Gestaltung des Formulars unter anderem mit einem Adler und der Bezeichnung „Zentrales Gewerberegister“ Verwechslungsgefahr mit einem amtlichen Schreiben. Durch die Rücksendung des unterschriebenen Formulars wird ein Vertrag über einen kostenpflichtigen Eintrag in ein Branchenverzeichnis geschlossen. Der Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit ist wiederum erst im Fließtext des Kleingedruckten ersichtlich.

„Natürlich bezwecken derartige Anbieter, dass das Kleingedruckte überlesen wird“, so Heiko Lenz. „Unternehmer schließen dann ungewollt einen Vertrag über einen für sie oftmals nutzlosen Eintrag in ein Internetbranchenverzeichnis“.

Getäuschte Gewerbetreibende haben die Möglichkeit, derartige Verträge wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Außerdem hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 26.07.2012, Az.: VII ZR 262/11) entschieden, dass eine Entgeltklausel an unauffälliger Stelle im Kleingedruckten eines „Angebots“ nicht zur Zahlungspflicht des Vertragspartners führt, da sie unwirksam ist. Heiko Lenz rät Unternehmen – insbesondere bei gleichzeitig mit dem Angebot versendeten Rechnungen – zu überprüfen, ob überhaupt ein Auftrag erteilt wurde.

Unternehmen, die Opfer einer Branchenbuchfalle geworden sind oder eine derartige Falle vermuten, können sich an die IHK Pfalz wenden. Diese überprüft die Formulare auf ihre wettbewerbsrechtliche Relevanz und leitet die notwendigen Verfahren in Kooperation mit dem Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V. ein.

Informationen zum Thema gibt es auch unter www.pfalz.ihk24.de, Nummer 3026.

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