• /// METROPOLREGION RHEIN-NECKAR NEWS

Speyer – Sozialgericht – Kein Anspruch auf Sozialhilfe für erwerbsfähige Unionsbürger

Speyer/Metropolregion Rhein-Neckar. Erwerbsfähige Unionsbürger, die aufgrund eines gesetzlichen Ausschlusses keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende („Hartz IV“) erhalten können, weil sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt oder sie kein Aufenthaltsrecht mehr haben, haben auch keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Das hat das Sozialgericht Speyer mit Urteil vom 29.03.2016 entschieden (Az.: S 5 AS 493/14).

Damit weicht das Gericht von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ab, wonach bei einem Aufenthalt von EU-Bürgern im Bundesgebiet von mindestens sechs Monaten Sozialhilfe geleistet werden muss, weil das vom Gesetz vorgesehene Ermessen der Sozialhilfeträger zur Leistung in diesen Fällen auf Null reduziert sei.Im vorliegenden Fall klagte eine irische Staatsangehörige, die Rahmen ihrer Aufenthaltsanzeige angab, zur Arbeitssuche eingereist zu sein. Den Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) lehnte der Beklagte ab. In der Folgezeit arbeitete die Klägerin 3 Monate in geringfügigem Umfang und war danach auf Arbeitssuche.

Die Klägerin führte aus, dass der Leistungsausschluss nach dem SGB II gegen das europäische Gleichbehandlungsverbot verstoße. Zudem habe sie bereits eine Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt aufgebaut. Wenn sie keinen Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende habe, bestehe nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein Anspruch auf Sozialhilfe. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Entscheidend sei, dass sich das Aufenthaltsrecht der Klägerin alleine aus dem Zweck der Arbeitssuche ergebe, da sie weniger als 1 Jahr in Deutschland tätig war. Der Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) verstoße nicht gegen europäisches Recht. Auch einen Anspruch auf Sozialhilfe besteht nach der Entscheidung nicht. Der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei nicht zu folgen, da sie sich über den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes und den Willen des Gesetzgebers hinwegsetze.

Schließlich bedurfte es nach Auffassung des Sozialgerichts keiner Vorlage an das Bundesverfassungsgericht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages aus Art. 20 Abs. 1 GG zwar verpflichtet, materiell bedürftigen Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen. Nach Ansicht des Sozialgerichtes folgt aus diesen Anforderungen jedoch nicht zwangsläufig ein Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende oder Sozialhilfe. Denn anders als bspw. Asylbewerbern ist es Unionsbürgern regelmäßig möglich, ohne drohende Gefahren für hochrangige Rechtsgüter (etwa durch politische Verfolgung) in ihr Heimatland zurückzukehren und dort staatliche Unterstützungsleistungen zu erlangen.

DIESE MELDUNG BITTE TEILEN UND WEITERLEITEN! DANKE!

  • PREMIUMPARTNER
    Pfalzbau Ludwigshafen


    PREMIUMPARTNER
    Kuthan Immobilien


    PREMIUMPARTNER
    HAUCK KG Ludwigshafen

    PREMIUMPARTNER
    Edeka Scholz


    PREMIUMPARTNER
    VR Bank Rhein-Neckar

    PREMIUMPARTNER
    Hier können Sie werben!


    PREMIUMPARTNER



///MRN-News.de