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Koblenz OV: Kein Sonderurlaub für Zeugen Jehovas

Koblenz – Kein Sonderurlaub für Teilnahme am Bezirkskongress der Zeugen Jehovas – Ein Beamter hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Sonderurlaub für die Teilnahme am Bezirkskongress der Zeugen Jehovas. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
 
Der Kläger, ein Bundesbeamter, beantragte die Bewilligung von Sonderurlaub für die Teilnahme am Bezirkskongress der Zeugen Jehovas in der Commerzbank-Arena in Frankfurt. Nach Ablehnung des Antrags verpflichtete das Verwaltungsgericht den Dienstherrn, den Sonderurlaub zu gewähren. Das Oberverwaltungsgericht wies die Klage hingegen ab.
 
Einem Beamten könne nach der Sonderurlaubsverordnung zwar Sonderurlaub für die Teilnahme am Deutschen Evangelischen Kirchentag sowie am Deutschen Katholikentag gewährt werden, weil diese Veranstaltungen über den religiösen Charakter hinaus eine besondere gesellschaftliche Bedeutung hätten. Dies sei bei den Bezirkskongressen der Zeugen Jehovas jedoch nicht der Fall. Die Kirchentage seien keine von den Amtskirchen organisierten Veranstaltungen. Vielmehr würden sie von Laienbewegungen getragen, die den Kirchen teilweise sogar kritisch gegenüberstünden. Außerdem widmeten sie sich nicht ausschließlich religiösen oder kirchlichen Themen, sondern ganz wesentlich auch aktuellen politischen und gesellschaftlichen Fragestellungen wie z. B. des Friedens, der Ökologie und der Globalisierung. Demgegenüber würden die Bezirkskongresse der Zeugen Jehovas von der Religionsgesellschaft selbst organisiert und beschränkten sich auf ein Wirken nach innen. Es solle der individuelle Glauben gefestigt und die religiöse Lebensführung sowie das Zusammengehörigkeitsgefühl der Mitglieder gestärkt werden. Demnach komme den Bezirkskongressen der Zeugen Jehovas keine ähnliche gesellschaftliche Bedeutung zu wie dem Evangelischen Kirchentag und dem Deutschen Katholikentag.
 
Das Oberverwaltungsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.

Urteil vom 19. Juni 2009; Aktenzeichen: 10 A 10042/09.OVG

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