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Trier -VG:Diplomstudium nach Bachelor gebührenpflichtig

Trier – Verwaltungsgericht: Bei einem Diplomstudium, das nach Erwerb eines Bachelorgrades aufgenommen wird, handelt es sich um ein gebührenpflichtiges Zweitstudium und nicht um ein gebührenfreies Fortsetzungsstudium. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 19. März 2009 entschieden.

Der Entscheidung lag die Klage einer Studentin zugrunde, die von der beklagten Universität Trier für ihr Studium im Diplomstudiengang Psychologie zu einer Studiengebühr in Höhe von 650 € je Semester herangezogen worden war. Zur Begründung machte die Beklagte geltend, bei dem Diplomstudium handele es sich um ein gebührenpflichtiges Zweitstudium, weil die Klägerin einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss in Luxemburg in Form eines Bachelor en Psychologie erworben habe. Die Klägerin vertrat dagegen die Auffassung, dass es sich bei dem Diplomstudium lediglich um eine Fortsetzung ihres Bachelorstudiums handele, was bereits der Umstand belege, dass die Universität sie in das 5. Fachsemester eingestuft und den Bachelorabschluss als Vordiplom gewertet habe. Es könne ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass zum Zeitpunkt ihrer Einschreibung noch kein (studiengebührenfreier) Masterstudiengang seitens der Beklagten eingerichtet worden sei.

Dieser Auffassung schlossen sich die Richter der 5. Kammer hingegen nicht an. Unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien führten sie vielmehr aus, dass sich der rheinland-pfälzische Gesetzgeber dazu entschlossen habe, grundsätzlich nur ein zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führendes Studium gebührenfrei auszugestalten. Einzige Ausnahme sei ein Studium in einem konsekutiven, d.h. nach Maßgabe der jeweiligen Prüfungsordnungen aufeinander aufbauenden, Bachelor-Masterstudiengang. Damit habe der Gesetzgeber einen Anreiz schaffen wollen, dass sich Studierende für die neuen Bachelor- und die darauf aufbauenden Masterstudiengänge einschreiben. Verfassungsrechtliche Bedenken an der Entscheidung des Gesetzgebers, die Gebührenfreiheit des Studiums an seinen Hochschulen auf den Umfang zu begrenzen, der zum Erreichen eines die Teilnahme am Arbeitsmarkt ermöglichenden Berufsabschlusses erforderlich sei, bestünden nicht. Mit ihrem Bachelorabschluss habe die Klägerin jedoch einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss erworben. Das Diplomstudium stelle sich auch nicht als Fortsetzung des Bachelorstudiengangs dar, weil es sich bei den Bachelor-/Masterstudiengängen und den Diplom- bzw. Magisterstudiengängen um zwei grundsätzlich verschiedene Systeme handele, deren strukturelle Vermischung nicht zulässig sei. Der Bachelorabschluss habe gegenüber dem Diplom- und Magisterabschluss ein eigenständiges berufsqualifizierendes Profil, sodass es sich bei dem Diplomstudium um ein Zweitstudium handele, für das Studiengebühren zu entrichten seien.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

VG Trier, Urteil vom 19. März 2009 – 5 K 849/08.TR –

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