Ludwigshafen/Metropolregion Rhein-Neckar. Für Unternehmen, die zur Offenlegung ihrer Jahresabschlüsse verpflichtet sind, läuft die Frist zur Einreichung für das Geschäftsjahr 2014 am 31. Dezember 2015 ab. Darauf weist die Industrie- und Handelskammer (IHK) für die Pfalz hin. Die Unterlagen für ein am 31. Dezember 2014 endendes Bilanzgeschäftsjahr müssen bis spätestens Ende 2015 elektronisch beim Bundesanzeiger eingereicht werden. Wer diese Frist versäumt, für den kann es teuer werden.
Betroffen sind Firmen, insbesondere Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftendem Gesellschafter (z.B. GmbH & Co. KG). Auch sonstige Unternehmen, wie Personengesellschaften oder Einzelkaufleute, können ab einer bestimmten Unternehmensgröße nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Offenlegung der Jahresabschlüsse verpflichtet sein.
Die Offenlegung dient dem Gläubigerschutz. Die Sicherheit des Handelsverkehrs soll dadurch verbessert werden, dass sich der interessierte Geschäftsverkehr durch Einsicht in die Unternehmensergebnisse von der Solvenz eines Unternehmens überzeugen kann. Versäumt ein offenlegungspflichtiges Unternehmen die gesetzliche Offenlegungsfrist oder legt es unvollständig offen, leitet das Bundesamt für Justiz in Bonn von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren ein. Nachlässigkeit kann teuer werden. Das Ordnungsgeld beträgt grundsätzlich mindestens 2.500 Euro.
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