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Viernheim und andere hessische Gemeinden erheben kommunale Grundrechtsklage – Konnexitätsprinzip verletzt

Viernheim / Metropolregion Rhein-Neckar – Finanzierungsregelungen beim Ausbau der U3- Betreuungsangebote: Städte sehen das Konnexitätsprinzip verletzt – Bürgermeister Matthias Baaß pocht auf den althergebrachten Grundsatz: „Wer bestellt, bezahlt!“

Gemeinsam mit anderen hessischen Kommunen und mit Unterstützung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes (HStGB) erhebt die Stadt Viernheim vor dem Staatsgerichtshof in Wiesbaden eine kommunale Grundrechtsklage gegen das Land Hessen wegen Verletzung des Konnexitätsprinzips im Zusammenhang mit der unzureichenden Finanzierung des U3- Betreuungsangebotes. Der vom Hessischen Städte- und Gemeindebund fertig gestellte Klageentwurf hat Bürgermeister Matthias Baaß zusammen mit weiteren Amtskollegen gestern in der Geschäftsstelle des kommunalen Spitzenverbandes in Mühlheim unterzeichnet. Baaß pocht auf den althergebrachten Grundsatz „Wer bestellt, bezahlt“. „Dies schreibt sogar das seit 2002 in der Hessischen Landesverfassung verankerte Konnexitätsprinzip ausdrücklich vor“, so der Bürgermeister. Denn im Artikel 137 heißt es: Werden die Gemeinden oder Gemeindeverbände durch Landesgesetz oder Landesrechtsverordnung zur Erfüllung staatlicher Aufgaben verpflichtet, so sind Regelungen über die Kostenfolgen zu treffen. Führt die Übertragung neuer oder die Veränderung bestehender eigener oder übertragener Aufgaben zu einer Mehrbelastung oder Entlastung der Gemeinden oder Gemeindeverbände in ihrer Gesamtheit, ist ein entsprechender Ausgleich zu schaffen. Die bisherigen Finanzierungsregelungen des Landes zum Ausbau der „U3-Betreuungsangebote“ (für Kinder jünger als 3 Jahre) erscheinen den betroffenen Kommunen als höchst unzureichend. Grundlage ist das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch, dessen Gültigkeit durch Gesetz ab 24.12.2011 verlängert wurde. Das Land Hessen vertritt gegenüber dem kommunalen Spitzenverband HStGB die nach Auffassung der hessischen Bürgermeister falsche Auffassung, dass seine eigene prinzipielle Einstandspflicht für diese finanziellen Belastungen der Kommunen durch das Ü3-Betreuungsangebot nicht besteht. Denn der Bundesgesetzgeber habe dem Land die entsprechenden kostenauslösenden Vorgaben verpflichtend gemacht. Nach dem Prinzip der Bundestreue habe das Land dem folgen müssen.

Gütliche Verhandlungen der Spitzenverbände mit dem Land sind gescheitert.
„Geeignetes Mittel zur Gegenwehr ist in diesem Falle die so genannte kommunale Grundrechtsklage“, so Bürgermeister Matthias Baaß – auf entsprechenden Erfolg hoffend und verweist in diesem Zusammenhang auf eine von 39 Kommunen erfolgreich gegen die „Mindestverordnung bezüglich Kindertageseinrichtungen“ geführte Klage.

Eine solche Grundrechtsklage ist nach Ansicht des HStGB auch im vorliegenden Fall erfolgversprechend. Die rechtlichen Risiken erscheinen beherrschbar – insbesondere im Vergleich zu einer Fortschreibung des Status quo, in dem momentan die kommunale Ebene die gesamtgesellschaftliche Aufgabe (Betreuungsangebot für U3) in viel zu großem Umfang alleine finanziert.

Viernheim hat sich nun bereit erklärt, zusammen mir vier weiteren hessischen Städten (Berkatal, Grebenau, Hünstetten und Rödermark) die konkreten Verfahren vor dem Verfassungsgericht zu führen, heißt es in einer Pressemitteilung der städtischen Presse- und Informationsstelle.

Als Beistand wird gegenüber dem Staatsgerichtshof der HStGB benannt. Wegen dieser besonderen Vertretungsregelung entstehen Viernheim insofern keine Rechtsanwaltskosten. Das gerichtliche Verfahren selbst ist vor dem Staatsgerichtshof kostenfrei.

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