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Frankenthaler Stadtratswahl gültig

Frankenthal / Metropolregion Rhein-Neckar / Koblenz – Frankenthaler Stadtratswahl gültig – Automatische Stimmzettelerfassung zulässig – Der Einsatz des vom Landeswahlleiter für die Kommunalwahl im Juni 2009 zugelassenen Computerprogramms zur automatischen Stimmzettelerfassung ist mit dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl vereinbar. Deshalb ist die Wahl zum Stadtrat in Frankenthal wirksam. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Bei der Stadtratswahl in Frankenthal im Juni 2009 erfolgte die Stimmabgabe durch das Ausfüllen von Stimmzetteln. Wahlgeräte kamen nicht zum Einsatz. Zur Auszählung der Stimmen nach Beendigung der Wahl verlas ein Wahlhelfer unter Aufsicht das Stimmergebnis, während ein anderer Wahlhelfer – ebenfalls unter Aufsicht – die verlesene Stimmenzahl in einen Computer eingab. Das installierte Stimmzettelerfassungsprogramm, das vom Landeswahlleiter unter Auflagen zugelassen worden war, ordnete die Stimmen dem jeweiligen Wahlvorschlag und den Bewerbern zu. Außerdem stellte das Programm sicher, dass entsprechend den Vorgaben des Kommunalwahlgesetzes nicht mehr als drei Stimmen pro Bewerber berücksichtigt wurden. Der Kläger begehrt, die Wahl wegen des Einsatzes des Stimmzettelerfassungsprogramms für ungültig zu erklären, hilfsweise das Wahlergebnis neu festzustellen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung blieb ohne Erfolg.
Der Einsatz des Stimmzettelerfassungsprogramms verstoße nicht gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl. Danach müsse jeder Bürger alle wesentlichen Schritte der Wahl – insbesondere die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses – ohne technische Vorkenntnisse öffentlich überprüfbar nachvollziehen können. Diesen Anforderungen werde das in Frankenthal eingesetzte Computerprogramm bei Beachtung der Vorgaben des Landeswahlleiters gerecht. Die Stimmzettel seien öffentlich verlesen und in das Stimmzettelerfassungsprogramm eingegeben worden. Durch stichprobenartige Kontrollen während und nach der Auszählung seien die korrekte Zuteilung der Stimmen sowie deren zutreffende Summierung durch das Programm für die Öffentlichkeit anschaulich überprüft worden. Zudem wäre es jedem Bürger auch ohne technische Vorkenntnisse leicht möglich gewesen, sich „vor Ort“ eigene Aufzeichnungen über die Stimmabgaben zu machen und die Auszählung durch das Programm auf dieser Grundlage kontrollierend nachzuvollziehen. Schließlich bleibe bei der gewählten Verfahrensweise eine manuelle Nachzählung anhand der Stimmzettel jederzeit ohne weiteres möglich. Die Offenlegung des Quellcodes des Programms oder gar seine vorhergehende Überprüfung durch einen Sachverständigen sei zur Gewährleistung der Öffentlichkeit der Wahl nicht erforderlich gewesen.

Beschluss vom 17. Dezember 2010, Aktenzeichen: 2 A 10620/10.OVG
 

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