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Heidelberg – Einsatz erneuerbarer Energien

Heidelberg/Metropolregion Rhein-Neckar -Einsatz erneuerbarer Energien nach Austausch der Heizungsanlage –  Amt für Baurecht und Denkmalschutz schreibt Eigentümer an

Nach dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz sind Eigentümer von Bestandsgebäuden – das sind Gebäude, die vor dem 1. April 2008 errichtet wurden – verpflichtet, mindestens zehn Prozent des jährlichen Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien zu decken, wenn ein Austausch der Heizungsanlage erfolgt. Diese Verpflichtung ist gegenüber der Unteren Baurechtsbehörde nachzuweisen.

Die Bestätigung durch einen Sachverständigen, dass die Verpflichtung zur Deckung von zehn Prozent des jährlichen Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien erfüllt ist, ist der Unteren Baurechtsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Inbetriebnahme oder Austausch der Heizungsanlage vorzulegen.

Zweck des Erneuerbare-Wärme-Gesetz ist es, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes den Einsatz von erneuerbaren Energien bei der Wärmeversorgung in Baden-Württemberg zu steigern, die hierfür notwendigen Technologien weiter auszubauen und dadurch die Nachhaltigkeit der Energieversorgung zu verbessern.

Das Amt für Baurecht und Denkmalschutz der Stadt Heidelberg wird in den nächsten Wochen die Eigentümer informieren, die ihre Heizungsanlagen ausgetauscht haben. Diese Eigentümer werden aufgefordert nachzuweisen, dass mindestens zehn Prozent des jährlichen Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt werden. Welche Energieformen den Anforderungen des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes entsprechen, kann einer Informationsbroschüre des Umweltministeriums Baden-Württemberg entnommen werden, die den Eigentümern mit dem Anhörungsschreiben übermittelt wird. Die Broschüre ist auch auf der Internetseite des Umweltministeriums Baden-Württemberg zu finden (http://www.uvm.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/60561).

 

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