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Bobenheim-Roxheim – Fahrradfahrer stürzt mit 2,14 Promille

Bobenheim-Roxheim/Metropolregion Rhein-Neckar – Am 13.06.2011, 16:23 Uhr stürzte ein 42jähriger Fahrradfahrer, als dieser versuchte in Höhe des Kräppelweihers von der L523 über die Böschung auf den parallel verlaufenden Radweg zu gelangen. Die Funkstreife, welche zufällig vor Ort war, kontrollierte den unverletzten „Radler“ und stellte einen Atemalkoholwert von 2,14 Promille fest. Gegen den Frankenthaler wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Straßenverkehr gemäß § 316 StGB eingeleitet und eine Blutprobe entnommen.
Es fallen immer wieder Fahrradfahrer mit hohen Alkoholwerten auf, welche sich der Folgen nicht bewusst sind. Nach derzeitig geltender Rechtsprechung gilt ein Fahrradfahrer ab einem Alkoholwert von 1,6 Promille als absolut fahruntüchtig und macht sich nach § 316 StGB strafbar.
Bereits mit einem Alkoholwert zwischen 0,3 Promille und 1,59 Promille ist eine Strafbarkeit nach § 316 StGB möglich, wenn eine „relative Fahruntüchtigkeit“ vorliegt. Ein Fahrzeugführer ist, im Gegensatz zu der „absoluten Fahruntüchtigkeit“ ab 1,6 Promille, „relativ Fahruntüchtig“ wenn zu der Alkoholisierung eine sogenannte Ausfallerscheinung, wie z.B. das Fahren in Schlangenlinien oder die Verursachung eines Verkehrsunfalls hinzukommt.

Eine Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde ist auch dann möglich, wenn ein Führerscheininhaber alkoholisiert mit einem nicht führerscheinpflichtigen Fahrzeug, z.B. einem Fahrrad, am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt und sich hieraus Hinweise auf eine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergeben.

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