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Grünstadt -OVG Entscheid nicht bauen nicht abreißen

Grünstadt / Metropolregion Rhein-Neckar – Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz – Teilzerstörtes Kelterhaus in Grünstadt-Asselheim muss nicht wiederaufgebaut werden – Der Eigentümer des Kelterhauses in Grünstadt-Asselheim muss das teilweise zerstörte Gebäude nicht wiederaufbauen. Allerdings darf er den noch vorhandenen Teil des Gebäudes auch nicht abreißen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich ein ehemaliges Kelterhaus befindet, das ursprünglich im 16. Jahrhundert errichtet wurde. Am 02. April 2008 nahm ein Sohn des Klägers Baggerarbeiten auf dem Nachbargrundstück vor. Dabei brach der Schaufelbagger in einen unter dem Grundstück liegenden Gewölbekeller ein und rutschte in das Kelterhaus, welches hierdurch teilweise zerstört wurde. Mit Bescheid vom 15. April 2008 stellte der Landkreis Bad Dürkheim das Kelterhaus unter Denkmalschutz. Zugleich wurde dem Kläger aufgegeben, das Kelterhaus wieder aufzubauen. Außerdem lehnte es der Landkreis ab, dem Kläger den vollständigen Abriss des Gebäudes zu genehmigen. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage insgesamt abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht kam im Berufungsverfahren zum Ergebnis, dass der Kläger den zerstörten Teil des Kelterhauses nicht wieder aufbauen muss, den nicht zerstörten – inzwischen denkmalgeschützten – Gebäudeteil aber auch nicht abreißen darf.

Nach dem Denkmalschutzgesetz bestehe eine Verpflichtung zur Wiederherstellung eines zerstörten Gebäudes nur, wenn es im Zeitpunkt der Beschädigung unter Denkmalschutz gestanden habe. Dies sei bei dem Kelterhaus des Klägers nicht der Fall gewesen, denn es sei erst nach der teilweisen Zerstörung denkmalrechtlich unter Schutz gestellt worden. Allerdings dürfe der Kläger den nicht zerstörten Teil des Kelterhauses nicht abreißen. Das Kelterhaus sei als herausragendes Zeugnis der pfälzischen Weinbaugeschichte auch im teilzerstörten Zustand von besonderer denkmalschutzrechtlicher Bedeutung. Ob dem Kläger die Erhaltung des Gebäudes finanziell zumutbar sei, müsse in einem weiteren Verwaltungsverfahren geprüft werden. Dabei sei zu bedenken, dass ihn eine Mitverantwortung an der Zerstörung des Kelterhauses treffe und deshalb die dadurch bedingten Mehrkosten für dessen Erhaltung zu seinen Lasten gingen.

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