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Neustadt an der Weinstraße – Ergänzende Hinweise zur Veröffentlichung vom 29. Januar 2016 des BImSchG-Antrags „Windpark Mußbach“ vom 11. Januar 2016

Neustadt an der Weinstraße/Metropolregion Rhein-Neckar – Beteiligung im BImSchG-Verfahren – wie geht das?

Einwendungen müssen die Untere Immissionsschutzbehörde (Umweltabteilung Neustadt, Hindenburgstr. 9a, 67434 Neustadt an der Weinstraße) bis spätestens 18. März 2016 schriftlich und mit Unterschrift erreichen, und zwar entweder per Post oder per Fax ( (06321) 855-7240). Die Schriftform ist zwingend erforderlich. Anforderungen an den Gegenstand der Einwendungen gibt es im BImSchG-Verfahren nicht.

Wichtig:
1. Einwendungen in Form von E-Mails sind nicht zulässig, da diese nicht den Formerfordernissen genügen.

2. Einwendungen müssen bis spätestens 18. März bei der Umweltabteilung sein (in die Post geben oder im Briefkasten einwerfen am 18. März reicht nicht), damit die Einwendungen im weiteren Verfahren Berücksichtigung finden können.

3.Einwendungen danach wären bei einem etwaigen späteren Gerichtsverfahren – bei einer Anfechtung des BImSchG-Bescheids – ausgeschlossen („Präklusion“).

4. Die Einwendungen werden an den Antragsteller weitergegeben. Wenn Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden sollen, muss dieser Wunsch in der Einwendung geäußert werden.

5. Nach Eingang der Einwendungen werden diese von der Unteren Immissionsschutzbehörde geprüft. Oft folgt im Anschluss an die Offenlagephase ein „Erörterungstermin“. Dieser liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Genehmigungsbehörde (§10 Abs. 6 BImSchG).

Für das BImSchG-Verfahren „Windpark Mussbach“ ist für Montag, 18. April, ein solcher Erörterungstermin (vorläufig im Ratsaal) geplant, an dem alle Einwender, die bis zum 18. März 2016 einen Einwand bei der Umweltabteilung eingereicht haben, sowie alle Träger öffentlicher Belange teilnehmen können. Er bietet Gelegenheit, die eingegangenen Einwendungen zu erörtern, d.h., diese näher zu erläutern und Argumente auszutauschen, damit diese bei der Entscheidungsfindung im BImSchG-Verfahren entsprechend berücksichtigt werden können.

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