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RLP – Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

“Rheinland-Pfalz wird einen Gesetzesantrag für eine Erhöhung der Entschädigung für unrechtmäßige Hafttage in den Bundesrat einbringen”, erklärte Justizminister Heinz Georg Bamberger am Mittwoch in Mainz.

Bamberger erklärte, dass der derzeitige Betrag von elf Euro pro Hafttag unzureichend und daher eine Anhebung überfällig sei. “Diese Entschädigung erfasst den Ersatz des immateriellen, also des ideellen Schadens in Form einer Pauschale von derzeit lediglich elf Euro pro Hafttag. Nachdem diese Pauschale seit 1988 – also mehr als 20 Jahre – nahezu unverändert blieb, ist eine Anhebung unbedingt angezeigt. Daher werden wir in unserem Gesetzesantrag eine Erhöhung des Entschädigungsbetrages für immaterielle Schäden auf 25 Euro pro Hafttag beantragen.”

Bamberger unterstrich weiter, dass “mit der Anhebung die Pauschale nach über 20 Jahren mehr als verdoppelt wird. Auf diese Weise wird auch der dem Gesetz über die Entschädigung von Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) zugrunde liegende Genugtuungs- und Anerkennungsgedanke stärker betont und deutlicher Rechnung getragen.” Eine pauschale Abgeltung für immaterielle Schäden bei einer Freiheitsentziehung wurde in der Bundesrepublik Deutschland erstmals im Jahre 1971 mit dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) eingeführt. Das Gesetz sah (in § 7 Abs. 3)zunächst einen Betrag von 10 DM pro angefangenem Hafttag vor. Dieser Betrag wurde durch Gesetz vom 24.05.1988 auf 20 DM – rückwirkend zum 01.01.1987 – erhöht.

Anlässlich der Euro-Umstellung erfolgte eine – geringfügige – faktische Erhöhung von 20 DM auf 11 Euro. Dieser Betrag gilt bis heute unverändert fort. In Rheinland-Pfalz ist in den letzten fünf Jahren durchschnittlich pro Jahr für 3.061,8 Tage Haftentschädigung gezahlt worden. Hierfür wurde in den letzten fünf Jahren Haftentschädigung in Höhe von durchschnittlich 33.701,80 Euro pro Jahr geleistet.

Eine Entschädigung für erlittene Haft wird gewährt, wenn in einem Strafverfahren ein Freispruch oder die Einstellung des Verfahrens erfolgt oder die Eröffnung der Hauptverhandlung abgelehnt wurde. Nach einer rechtskräftigen Verurteilung kann kann man Haftentschädigung erhalten, wenn man nach einem Wiederaufnahmeverfahren freigesprochen wurde oder die Strafe aufgehoben oder gemildert wurde (z. B. Geldstrafe statt Freiheitsstrafe). Am 20.11.2008 hatte sich bereits die Justizministerkonferenz der Länder in Berlin mit der Stimme von Rheinland-Pfalz für eine Erhöhung von 25 Euro ausgesprochen.

 

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