Speyer / Metropolregion Rhein-Neckar – Sozialgericht Speyer – Wenn die Feststellung einer Schwerbehinderung (Grad der Behinderung – GdB – von 50 und mehr) für die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über die Gewährung einer Altersrente wegen Schwerbehinderung notwendig ist, erlischt der Anspruch auf die Feststellung ausnahmsweise nicht mit dem Tode des Klägers. Das Sozialgericht Speyer hat einer entsprechenden Klage der Rechtsnachfolger eines verstorbenen Klägers stattgegeben (Sozialgericht Speyer, Urteil vom 16.01.2012, Az. S 5 SB 563/08).
Das Gericht hat der Klage der Rechtsnachfolger eines im laufenden Klageverfahren verstorbenen Klägers mit Urteil vom 16.01.2012 stattgegeben und das Land Rheinland-Pfalz – vertreten durch das zuständige Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung – verurteilt, bei dem verstorbenen Kläger einen Gesamt-GdB von 50 ab Januar 2008 festzustellen. Die durchgeführten umfangreichen medizinischen Ermittlungen haben ergeben, dass der Kläger entgegen der Einschätzung des Landesamtes bereits im Januar 2008 aufgrund seiner Erkrankungen die Voraussetzungen für die Feststellung eines GdB von 50 erfüllt hat. Die Tatsache, dass der Kläger im Laufe des Verfahrens verstorben ist, steht dem Anspruch der Rechtsnachfolger des Klägers auf rückwirkende Feststellung des GdB ausnahmsweise nicht entgegen. Zwar erlischt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der Anspruch auf Feststellung des Grades der Behinderung im Regelfall mit dem Tode des Klägers. Im vorliegenden Fall ist hiervon jedoch eine Ausnahme zu machen. Denn der Kläger hatte im August 2010 bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger einen Antrag auf Gewährung einer Altersrente wegen Schwerbehinderung ab dem 01.09.2010 gestellt. Für die Gewährung der beantragten Altersrente wegen Schwerbehinderung ist es gemäß der gesetzlichen Vorgaben erforderlich, dass der Kläger bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderter Mensch von der Beklagten anerkannt ist. Die Feststellung der Schwerbehinderung durch die Beklagte ist somit notwendige Voraussetzung für die Gewährung der beantragten Rente. Dementsprechend erlischt der Anspruch des Klägers auf die Feststellung des GdB trotz seines Todes ausnahmsweise nicht.
(Urteil der 5. Kammer des Sozialgerichts Speyer vom 16.01.2012, Az. S 5 SB 563/08)