Neustadt / Metropolregion Rhein-Neckar – Verwaltungsgericht Neustadt – Mit Urteil vom heutigen Tage hat das Verwaltungsgericht Neustadt die Klage der Gemeinde Steinweiler gegen einen Bescheid der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd) abgewiesen. Mit diesem Bescheid hatte die SGD Süd dem Antrag eines Energieunternehmens auf Zulassung einer Abweichung von dem Ziel des Regionalen Raumordnungsplans Rheinpfalz 2004 (ROP) stattgegeben.
Das Energieunternehmen beabsichtigt die Errichtung eines Geothermiekraftwerks in der Gemarkung Steinweiler zur Strom- und Wärmeerzeugung mit einer Leistung von ca. 6,5 MW. Das rund 1,3 ha große Plangebiet befindet sich etwa 900 m südöstlich der Bebauung von Steinweiler unmittelbar an der L 554. Es sollen drei Bohrungen bis zu einer Tiefe von 3.600 m niedergebracht werden. Die wesentlichen Bestandteile des Kraftwerkstandorts sind neben den Bohrungen ein Kraftwerk, ein Hallengebäude zur Aufnahme der technischen Einrichtungen des Thermalkreises, Puffer- und Abkühlbecken sowie ein Bürogebäude.
Der ROP weist an dem geplanten Standort als Ziel der Raumplanung ein „Vorranggebiet für die Landwirtschaft“ aus. Deshalb beantragte das Energieunternehmen im August 2009 die Durchführung eines sogenannten Zielabweichungsverfahrens, dem die SGD Süd im März 2010 stattgab. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein, der mit der Begründung zurückgewiesen wurde, die Zielsetzung „Landwirtschaft“ liege ausschließlich im überörtlichen Interesse der Raumordnung und Landesplanung. Die Gemeinde Steinweiler werde durch die Entscheidung nicht in ihrer Planungshoheit berührt, zumal sie anderweitige Planungsabsichten nicht vorgetragen habe.
Die dagegen von der Ortsgemeinde Steinweiler erhobene Klage hat die 4. Kammer des Gerichts heute abgewiesen. Die Richter führten zur Begründung aus, die gemeindliche Planungshoheit gewähre ein Abwehrrecht der Gemeinde gegenüber der überörtlichen Planung – hier der Abweichungsentscheidung von dem Regionalen Raumordnungsplan Rheinpfalz 2004 – allenfalls dann, wenn eine nachhaltige Störung einer bereits hinreichend konkreten Planung möglich erscheine. Das sei dann der Fall, wenn eine bereits hinreichend, z.B. in Flächennutzungsplan und Bebauungsplan, zum Ausdruck gekommene gemeindliche Planung nicht mehr verwirklicht werden könnte oder ein großer Teil der Gemarkung der Gemeinde von der Planung erfasst werde. Beides sei hier aber nicht der Fall.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 30. Juni 2011- 4 K 61/11.NW –