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Neustadt – VG: Solaranlagen in der Speyerer Altstadt

Neustadt / Speyer / Metropolregion Rhein-Neckar – Solaranlagen in der Speyerer Altstadt: Beseitigungsverfügung teilweise aufgehoben – Der Eigentümer zweier Wohngebäude in der Speyerer Altstadt muss die auf den Dächern seiner Anwesen installierten Solaranlagen nur teilweise wieder entfernen. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit Urteil vom 12. August 2010 entschieden.

Der Kläger ist Eigentümer zweier im engeren Altstadtbereich der Stadt Speyer liegender Wohnhäuser aus der Mitte des 19. Jahrhunderts, auf denen er im Frühjahr 2009 jeweils drei Reihen Solarplatten einer Photovoltaikanlage zur Einspeisung von damit gewonnenem elektrischen Strom in das öffentliche Energienetz anbringen ließ. Die Solarplatten überdecken die straßenseitigen Dachflächen jeweils völlig bis über den Dachfirst hinaus.

Dies widerspricht nach Ansicht der Stadtverwaltung der 1975 erlassenen örtlichen Gestaltungsatzung zur Erhaltung des historischen Stadtbildes der Altstadt, in deren Geltungsbereich die Anwesen des Klägers liegen. Die beklagte Stadt erließ daraufhin eine Beseitigungsverfügung für die gesamte Anlage, die im Widerspruchsverfahren vom Stadtrechtsausschuss insoweit eingeschränkt wurde, als auf beiden Häusern die mittleren der jeweils drei angebrachten Reihen Solaranlagen im Wesentlichen akzeptiert wurden.

Mit seiner Klage erzielte der Kläger nun einen weiteren Teilerfolg beim Verwaltungsgericht. Nach dessen Urteil vom 12. August 2010 ist jeweils nur die oberste, über den Dachfirst hinausragende Solarplattenreihe zu entfernen. Die Richter erkannten zwar in der derzeitigen Gestaltung der Solaranlage einen Widerspruch zur Altstadtsatzung. Dort ist vorgeschrieben, dass sich die Dachgestaltung im Einklang mit der Umgebung halten muss. Das sei aber nicht der Fall, wenn wie hier eine auch in neuzeitlicher Umgebung schon unübliche völlige Überdeckung über den First hinaus erfolge, die dem Charakter der altstädtisch geprägten Dachlandschaft widerspreche und zudem auch verunstaltend wirke. Solche Wirkungen vermochte das Gericht aber nicht bei den zwei unteren Solarplattenreihen auf beiden Gebäuden zu erkennen. Die Richter bemängelten insoweit, dass die Verwaltung der Beklagten auf der Grundlage der allgemein gehaltenen Vorschriften der Altstadtsatzung im Verwaltungsverfahren eine spezifische Wertung zur Vereinbarkeit von Solarenergieanlagen mit den Erhaltungszielen der Altstadtsatzung vorgenommen habe, die so aber dem Stadtrat vorbehalten sein müsse, der hierzu jedoch gerade keine Regelung, die eine entsprechende Abwägung erkennen lasse, getroffen habe.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 12. August 2010 – 4 K 218/10.NW –
 

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