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Neustadt – “Kinderschulden” nicht absetzbar

Neustadt a. d. Weinstraße / Metropolregion Rhein-Neckar – Finanzgericht Rheinland-Pfalz – Schulden eines erwachsenen Kindes keine außergewöhnliche Belastungen für die zahlenden Eltern.

Mit Urteil zur Einkommensteuer 2005 vom 3. November 2009 (Az.: 6 K 1358/08) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob die Zahlungen der Eltern (Kläger) für die Schulden ihrer Tochter als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.

In ihrer Einkommensteuererklärung 2005 machten die Kläger die Zahlungen von Umsatzsteuerschulden für ihre seit 2004 geschiedene Tochter in Höhe von fast 23.000 € als außergewöhnliche Belastungen geltend. Die Tochter hat vier Kinder – im Streitjahr 17, 15, 12 und 8 Jahre alt –  und erhielt für diese Unterhaltszahlungen in Höhe von 800.- € im Monat. Die Umsatzsteuernachzahlung resultierte überwiegend aus einer Vorsteuerkorrektur hinsichtlich einer völlig überschuldeten Immobilie der Tochter. Nachdem das Finanzamt (FA) die Berücksichtigung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung mit der Begründung abgelehnt hatte, es fehle an der für außergewöhnliche Belastungen notwendigen Zwangsläufigkeit, erhoben die Kläger Klage vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz, die sie wie folgt begründeten: Die Tochter sei durch ihre Scheidung als allein erziehende Mutter von 4 minderjährigen Kindern finanziell in ein Notlage geraten, da sie von ihrem geschiedenen Ehemann nur 800.- € Unterhalt für alle Kinder erhalten habe. Sie habe deswegen eine Referendarausbildung für das Lehramt aufgenommen, aber nur weniger als 1.200.- € Gehalt erzielt. Die steuerlichen Angelegenheiten seien von dem damaligen Ehemann und einem Steuerberater erledigt worden. Die Aufforderung zur Steuernachzahlung sei für die Tochter völlig überraschend gekommen. Ein Nichtbegleichen der Steuerschuld hätte zur Privatinsolvenz der Tochter geführt, die dadurch mit ihrer Familie zu einem Sozialfall geworden wäre. Durch diese Belastung habe bei der Tochter die Gefahr eines Nervenzusammenbruchs bestanden. Vor diesem Hintergrund seien die Voraussetzungen einer außergewöhnlichen Belastung gegeben, die Mehrzahl vergleichbarer Steuerpflichtiger habe derartige Aufwendungen nicht.

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte u. a. aus, eine rechtliche Verpflichtung der Kläger für die Steuerschulden ihrer Tochter aufzukommen, habe nicht bestanden. Eltern hätten ihren Kindern gegenüber zwar angemessenen Unterhalt zu zahlen. In der familiengerichtlichen Rechtsprechung werde jedenfalls dann, wenn ein volljähriges Kind eine selbständige Lebensstellung erreicht habe, eine Unterhaltspflicht der Eltern ganz überwiegend verneint. Auf die Frage, ob Steuerschulden zum Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gehörten, komme es daher nicht mehr an. Nach Ansicht des FG Rheinland-Pfalz bestand zur Übernahme der Verbindlichkeit auch keine sittliche Verpflichtung im Sinne einer außergewöhnlichen Belastung. Sittlich zu billigende oder besonders anerkennenswerte Gründe allein genügten nicht; es reiche vor allem nicht aus, dass die Leistung menschlich verständlich sei. Eine Zwangsläufigkeit sei nicht schon gegeben, wenn sich der Steuerpflichtige subjektiv verpflichtet fühle. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen nur anzunehmen, wenn die sittliche Verpflichtung so unabdingbar sei, dass sie einer Rechtspflicht gleichkomme. Diese Voraussetzung sei im Streitfall nicht gegeben. Ein gesellschaftlicher Zwang zur Übernahme von Verbindlichkeiten volljähriger Kinder, die aus deren eigenverantwortlichen Entscheidungen – hier Kauf oder Übernahme der Immobilie – resultieren würden, sei nicht ersichtlich. Die Allgemeinheit erwarte auch nicht, dass Eltern derartige Verbindlichkeiten für ihr über einen eigenen Hausstand verfügendes volljähriges Kind begleichen würden. Infolgedessen sei die Schuldfreistellung der Tochter nicht als Maßnahme anzusehen, die einer steuerlichen Entlastung und damit einer Überwälzung auf die Allgemeinheit zugänglich sei.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde nicht zugelassen.

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