Koblenz – “Wartefrist” bei Besoldung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden – Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Beamte und Richter in Spitzenfunktionen in den ersten zwei Jahren ihrer Amtszeit geringere Bezüge erhalten. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Der Kläger wurde im März 2008 zum Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes Koblenz, einem Amt der Besoldungsgruppe R 4, befördert. Nach dem neuen rheinland-pfälzischen Besoldungsrecht erhalten Richter, denen ein Amt ab der Besoldungsgruppe R 3 verliehen wird, für die Dauer von zwei Jahren das Grundgehalt der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe. Hiergegen wandte sich der Kläger und machte geltend, die Regelung verstoße gegen das Grundgesetz. Als Richter habe er einen Anspruch auf amtsangemessene Bezahlung, die sich unabhängig von sonstigen Erwägungen ausschließlich nach dem Inhalt des übertragenen Amtes und der damit verbundenen Verantwortung bestimme. Mit der Reduzierung der Besoldung verfolge der Gesetzgeber einzig das Ziel, Personalkosten zu reduzieren. Dies sei verfassungsrechtlich unzulässig. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage blieb ohne Erfolg.
Dem Gesetzgeber komme bei der Gestaltung der besoldungsrechtlichen Regelungen ein weiter Spielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden könne, so die Koblenzer Richter. Zwar müsse der Gesetzgeber den Grundsatz der Amtsangemessenheit der Alimentation beachten, es sei ihm jedoch nicht verwehrt, auch Leistungsgesichtspunkte in die Besoldung einzubeziehen und eine neue niedrigere Besoldungsstufe für die ersten zwei Jahre des Amtes einzuführen. Bei den von der Regelung erfassten Ämtern handele es sich um Spitzenfunktionen innerhalb der Justiz, die naturgemäß zusätzliche Anforderungen an den Richter mit sich brächten. In der Regel sei damit nämlich (größere) Personalverantwortung sowie eine herausgehobene Position in der öffentlichen Wahrnehmung verbunden. Die Annahme des Gesetzgebers, er bedürfe hierfür einer Einarbeitungszeit, sei daher nicht zu beanstanden, zumal dieser Gedanke dem Besoldungsrecht auch sonst nicht fremd sei.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten das Rechtsmittel der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 17. März 2008, 6 K 772/08.KO)