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Neustadt – VG: Wattenheim kommt zu spät

Wattenheim / Neustadt / Metropolregion Rhein-Neckar – Eine von einer Gemeinde erlassene Veränderungssperre kommt zu spät, wenn sie nach der Entscheidung der Widerspruchsbehörde, mit der einem Bauherrn der begehrte Bauvorbescheid für ein bestimmtes Vorhaben erteilt wurde, bekannt gemacht worden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit Urteil vom 17. September 2010 entschieden.

Ein Landwirt aus Wattenheim beabsichtigt am Ortsrand drei Getreidesilos zu errichten. Deshalb beantragte er beim beklagten Landkreis Bad Dürkheim einen Bauvorbescheid, mit dem die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Silos geklärt werden sollte. Der Beklagte beteiligte an dem Verfahren die Ortsgemeinde Wattenheim, die ihr erforderliches Einvernehmen zu dem Vorhaben verweigerte. Daraufhin lehnte der Beklagte die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Silos ab. Auf den Widerspruch des Landwirts erteilte der Kreisrechtsausschuss des Landkreises Bad Dürkheim am 30. März 2010 den Bauvorbescheid. Einige Tage danach fasste der Ortsgemeinderat von Wattenheim einen Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans für dieses Gebiet und erließ zugleich eine Veränderungssperre, die für die Dauer von zwei Jahren jegliche Bebauung untersagt.

Ferner hat die Ortsgemeinde Wattenheim Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses erhoben und sich zur Begründung auf die inzwischen erlasssene Veränderungssperre berufen, die dem Bauvorhaben des zum Verfahren beigeladenen Landwirt entgegen stehe.

Dem ist das Verwaltungsgericht Neustadt nicht gefolgt. Die Richter führten aus, der Kreisrechtsausschuss habe dem Beigeladenen wirksam einen Bauvorbescheid erteilt, bevor die Veränderungssperre öffentlich bekannt gemacht worden sei. Deshalb könne er sich auf Bestandsschutz berufen. Unerheblich sei, dass die Klägerin den Bauvorbescheid angefochten habe. Der Bestandsschutz setze nur eine rechtswirksame, nicht aber eine bestandskräftige Genehmigung voraus. Ob die Getreidesilos immissionsschutzrechtlich zulässig seien, müsse in dem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren geklärt werden.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.

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