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Neustadt -Meldepflicht für Gartenbrunnen

Neustadt/Metropolregion Rhein-Neckar -Wer in Rheinland-Pfalz einen Gartenbrunnen bohren möchte, muss dies der Wasserbehörde melden. Einer gebührenpflichtigen Erlaubnis bedarf ein solches Vorhaben aber nur, wenn es das Grundwasser gefährden könnte. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 16. Dezember 2009 hervor.
Der Kläger möchte in seinem Vorgarten einen Brunnen bohren, um seinen Garten zu bewässern. Dies zeigte er der Wasserbehörde an, die daraufhin Vorgaben zu Bohrung und Betrieb des Brunnens anordnete und hierfür eine Gebühr forderte. Brunnen dürfen nach Ansicht der Behörde nicht ungeregelt zugelassen werden, da das Grundwasser verschmutzt werden könnte. Nachdem ein Widerspruch des Klägers nur teilweise erfolgreich war, hat er Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben: In Rheinland-Pfalz sei das Vorhaben, einen Gartenbrunnen zu bohren, der Wasserbehörde mit Plänen und Unterlagen anzuzeigen. Sie habe dann Gelegenheit zu prüfen, ob der Brunnen das Grundwasser beeinträchtigen könnte. Wenn dies wie im Fall des Klägers nicht zu erwarten sei, sei das Vorhaben ohne Erlaubnis zulässig. Kostenpflichtige Anordnungen oder ein Verbot dürften dann nicht ergehen.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 16. Dezember 2009 – 4 K 767/09.NW –
 

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