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Neustadt / Ungstein – Verwaltungsgericht Neustadt – Beweiserhebung im Ungsteiner Straßenstreit

Ungstein / Metropolregion Rhein Neckar -Über die Frage, ob eine im Juli 2012 von der Stadt Bad Dürkheim erlassene verkehrspolizeiliche Anordnung, mit der u.a. in der Kirchstraße im Stadtteil Ungstein statt eines Einbahn- ein Zweirichtungsverkehr zugelassen wurde, den Inhaber eines an der Kirchstraße gelegenen Weinbaubetriebs in seinen Rechten verletzt, hat das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße in der heutigen mündlichen Verhandlung beschlossen, darüber Beweis zu erheben.

Die in einem Dorfgebiet gelegenen Grundstücke des Klägers grenzen an den Bereich der Kirchstraße an, der sich nördlich der Gundheimer Gasse befindet. Der Weinbaubetrieb des Klägers liegt an der Ostseite der Kirchstraße in ihrem nördlichen Teil. Die zu dem Weingut gehörenden Wirtschaftsgebäude befinden sich schräg gegenüber auf der Westseite der Kirchstraße. Diese war bis 10. Juli 2012 eine Einbahnstraße mit Fahrrichtung von Süd nach Nord. Die beklagte Stadt Bad Dürkheim beabsichtigte, die Belastung für die Bewohner in der Kirchgasse und in der Weinstraße durch das hohe Verkehrsaufkommen herabzusetzen, indem der Durchgangsverkehr zukünftig statt bisher auf die beiden genannten Straßen zusätzlich auf den Spielbergweg und die Gundheimer Gasse mit verteilt wird. In diesem Zusammenhang stellte die Beklagte den Bebauungsplan „Gundheimer Gasse“ auf und holte ein Verkehrsgutachten ein. Danach baute die Beklagte die Gundheimer Gasse aus und ließ in dieser mit einer verkehrspolizeilichen Anordnung vom 11. Juli 2012 zwei Richtungsverkehre zu. Auch im nördlichen Teil der Kirchstraße wurden ab bzw. bis zur Einmündung der Gundheimer Gasse zwei Richtungsverkehre zugelassen.

Im Dezember 2012 legte der Kläger gegen diese Anordnung Widerspruch ein, der sich gegen die Anordnung eines eingeschränkten Halteverbotes sowie gegen die Zulassung des Gegenverkehrs ab bzw. bis zur Einmündung der Gundheimer Gasse richtete. Diesen Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss des Landkreises Bad Dürkheim mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2013 zurück.

Der Kläger hat im Februar 2014 Klage erhoben und geltend gemacht, der auf sein Anwesen einwirkende Lärm sei seit Erlass der verkehrsrechtlichen Anordnung unerträglich geworden. Im Bereich seiner Grundstücke komme es durch die Zunahme der Verkehrsbelastungen zu einer Überschreitung von 60 dB (A) in der Nacht, d.h. hier würden absolut gesundheitsschädliche Pegel erreicht.

In der heutigen mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine Ausführungen vertieft und die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu folgender Beweisfrage beantragt: Werden infolge der geänderten Verkehrsführung der Beklagten im nördlichen Bereich der Kirchstraße (Zulassung eines Zweirichtungsverkehrs) vor seinem Anwesen die zulässigen Immissionsrichtwerte für Lärm bei Tag und Nacht deutlich überschritten? Die 3. Kammer hat diesem Antrag stattgegeben und wird zu der genannten Frage ein Sachverständigengutachten einholen.

Verwaltungsgericht Neustadt, Verfahren 3 K 125/14.NW

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