Ludwigshafen / Metropolregion Rhein-Neckar.
Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Arbeitgeber, die dieser Vorgabe nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Höhe dieser Abgabe ist abhängig von der Beschäftigungsquote.
Zur Überwachung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht im Kalenderjahr 2018 müssen die beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber bis spätestens 31. März 2019 der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten anzeigen.
Arbeitgeber, die nach Erkenntnis der Agentur für Arbeit beschäftigungspflichtig sind, erhalten diesen Monat eine Aufforderung zur Erstattung der Anzeige mit Hinweis zum Service-Portal, in dem ein Download sowie Vordrucke und Erläuterungen zum Anzeigeverfahren 2018 zur Verfügung gestellt sind.
Das aktuelle Programm IW-Elan 2018 (Version für aktuelle Betriebssysteme) ermöglicht die Abgabe der Anzeige in elektronischer Form. Es kann auch unter http://www.iw-elan.de/ kostenlos heruntergeladen werden.
Beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, die keine Zusendung erhalten haben, sind auch anzeigepflichtig. Sie werden, ebenso wie Arbeitgeber, die einen zusätzlichen Bedarf haben, gebeten, die Anzeigeunterlagen über den Bestellservice der Bundesagentur für Arbeit unter http://www.iw-elan.de/ anzufordern.
Bei weiteren Fragen und Informationen rund um das Anzeigeverfahren und die Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmer können sich Arbeitgeber über die bundesweit kostenlose Servicenummer 0800 4 5555 20 an das zuständige Bearbeitungsteam wenden.
Quelle: Agentur für Arbeit Ludwigshafen