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Germersheim – Nutzungsuntersagung in der Bienwaldhalle Reaktion auf Äußerungen von Stadtbürgermeister Günter Tielebörger

Germersheim/Kreis Germersheim/Metropolregion Rhein-Neckar. Aufgrund der durch einen Prüfsachverständigen festgestellten technischen Mängel hatte die Kreisverwaltung am vergangenen Donnerstag die Nutzung für den Versammlungsstättenteil der Bienwaldhalle untersagt. Dies hatte bei der Stadtspitze in Kandel offenkundig für erhebliche Verstimmung gesorgt. Unabhängig davon ist der Kreisverwaltung jedoch an einer sachlichen und transparenten Darstellung der Umstände gelegen:

Die inhaltliche Reduzierung der Gründe für die Schließung der Halle auf das Fehlen einer Rettungsleuchte an der hinteren Notausgangstür durch den Bürgermeister der Stadt Kandel trifft nicht den Kern der Sache. Letztlich verhält es sich hier wie bei einem PKW, für den gesetzlich eine regelmäßige Überprüfung durch den TÜV vorgeschrieben ist. Stellt der TÜV fest, dass das Fahrzeug Mängel hat, müssen diese beseitigt und das Fahrzeug erneut vorgeführt werden. Weist das Fahrzeug erhebliche Mängel auf, darf es im schlimmsten Fall nicht einmal mehr den Hof der Prüfstelle verlassen. Die fachliche Beurteilung liegt allein beim Prüfsachverständigen, nicht beim Fahrer oder beim Halter.

Ebenso verhält es sich bei der Bienwaldhalle:
Der durch die Stadt Kandel beauftragte und vom Land Rheinland-Pfalz anerkannte Prüfsachverständige hat in seinen Prüfberichten festgehalten, dass zwei unterschiedliche Anlagen der Bienwaldhalle wesentliche Mängel haben und zumindest eine der Anlagen nicht wirksam und betriebssicher ist. Dieser Umstand ist bereits dem Deckblatt zu entnehmen und wurde durch den Gutachter auf Rückfrage der Kreisverwaltung am Donnerstag, 24.08.2017, ausdrücklich bestätigt. Klargestellt muss auch werden, dass sich der Sachverständige die Schließung der Halle nicht allein auf „das Fehlen einer Rettungsleuchte an der hinteren Notausgangstür“ gestützt hat, sondern auf mehrere wesentliche Mängel, insbesondere auf die fehlende Wirksamkeit der Sicherheitsbeleuchtung. Diese soll auch bei Stromausfall eine Grundhelligkeit garantieren, und in Rettungswegen dabei helfen, mögliche Hindernisse und Gefahren zu erkennen.

Was im Straßenverkehr die Verkehrstauglichkeit ist, ist im Bereich der Versammlungsstätte die Wirksamkeit und Betriebssicherheit. Diese beurteilt ausschließlich der Prüfsachverständige aufgrund seiner Kenntnisse und nicht der Bürgermeister. Dem Bürgermeister kommt als gesetzlicher Vertreter der Stadt Kandel eine Rolle zu, nämlich die Betreiberpflichten aus der Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) umzusetzen. Der Betreiber der Versammlungsstätte ist gemäß § 125 der VStättVO verpflichtet, den Betrieb der Versammlungsstätte einzustellen, wenn auch nur eine für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlage, Vorrichtung oder Einrichtung nicht betriebsfähig ist. Unabhängig von seiner persönlichen Einschätzung hätte der Bürgermeister den Betrieb der Halle unverzüglich einstellen und die Mängelbeseitigung in die Wege leiten müssen. Geschieht dies nicht und lässt der Betreiber erkennen, dass er seinen Pflichten nicht nachkommen möchte, muss die Kreisverwaltung, Untere Bauaufsicht, tätig werden und ersatzweise den Betrieb einstellen. Nichts anderes hat die Kreisverwaltung getan.

Ebenso ist dem erhobene Vorwurf, die Kreisverwaltung habe weder den Kontakt zur Verbandsgemeindeverwaltung, noch zum Gutachter gesucht, zu widersprechen: Die Kreisverwaltung Germersheim ist im gesamten Verfahren aktiv auf die Verbandsgemeindeverwaltung und die Stadt Kandel als Betreiberin zugegangen und hat diese mit konkreten Vorschlägen aktiv bei der Lösungssuche unterstützt. Ziel war, eine Nutzungsuntersagung als letztes Mittel zu verhindern. Innerhalb der ersten Stunde nach Eingang der Berichte hat die Kreisverwaltung die Verbandsgemeindeverwaltung kontaktiert und auf ihre Betreiberpflichten gemäß § 125 der Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) hingewiesen.

Um die Belegung der Halle abschätzen zu können, wurde im Zuge dieses Telefonates auch der Belegungsplan der Halle angefordert. Aus diesem war ersichtlich, dass am gleichen Abend, ebenso wie an Folgetagen eine Trainingsveranstaltung bis 23 Uhr, also bis in die Dunkelheit hinein, geplant waren. Für die Durchführung derartiger Veranstaltungen ist eine betriebssichere Sicherheitsbeleuchtung eine der Grundvoraussetzungen. Großveranstaltungen, wie Hochzeiten standen aktuell keine an und finden laut Plan erst ab dem 30.09.2017 wieder statt.

Bereits wenige Minuten nach diesem Gespräch wurde das Ergebnis der Prüfberichte telefonisch mit dem Prüfsachverständigen besprochen. Aus dem, zu diesem Telefonat angefertigten Aktenvermerk geht hervor, dass laut Prüfsachverständigem ein „Weiterbetrieb unter Maßgaben“ erst dann zulässig ist, wenn die wesentlichen Mängel beseitigt sind. Er führte aus, dass die Mängel unverzüglich, damit ist ein sofortiges Handeln, ohne schuldhaftes Verzögern gemeint, zu beseitigen sind. Ohne die Beseitigung dieser Mängel konnte der Sachverständige keine Betriebssicherheit und Wirksamkeit der Sicherheitsstromversorgung einschließlich Sicherheitsbeleuchtung bestätigen. Übertragen auf das PKW-Beispiel hätte der TÜV in diesem Moment klar und deutlich eine Weiterfahrt untersagt.

Dieses Ergebnis wurde in einer Telefonkonferenz auch an diesem Donnerstag zwei Mitarbeitern der Kandeler Verwaltung um 13:40 Uhr mitgeteilt. In diesem Zusammenhang wurden der VG Kandel kurzfristige Kompensationsmöglichkeiten vorgeschlagen und darauf hingewiesen, dass diese zwingend heute noch umzusetzen sind, um den Betrieb der Versammlungsstätte aufrecht erhalten zu können. Nach Rücksprach der beiden Mitarbeiter mit dem Stadtbürgermeister wurde bereits um 13:48 Uhr, also 6 Minuten nach Gesprächsende, der Kreisverwaltung per E-Mail mitgeteilt: „Herr Tielebörger als Betreiber der Versammlungsstätte Bienwaldhalle hat einer vorrübergehenden Stilllegung der Kulturhalle nicht zugestimmt“. In der E-Mail wurde angekündigt, dass am Folgetag ein Termin mit einem Elektroinstallateur zwecks Mängelbeseitigung stattfindet.

Aus dem vorangegangenen Telefonat und der per Mail übermittelten Rückmeldung war zweifelsfrei erkennbar, dass seitens des Betreibers weder eine Mängelbeseitigung am gleichen Tag in Aussicht gestellt werden konnte, noch eine Absage der Veranstaltung in Betracht gezogen wurde. Vor diesem Hintergrund wurde noch am gleichen Tag die Nutzungsuntersagungsverfügung erlassen und um 15:51 Uhr vorab per E-Mail übermittelt.

Am 28.08.2017 hat die Verbandgemeindeverwaltung die Kreisverwaltung darüber informiert, dass am Freitag den 25.08.2017 Arbeiten durchgeführt wurden und eine erneute Begutachtung durch den Prüfsachverständigen stattgefunden hat. Dieser hat der Kreisverwaltung auf Anfrage bestätigt, dass die Anlage nach der erneuten Begutachtung, mit Ausnahme der Nutzung der Bühne, wirksam und betriebssicher ist. Da der Betreiber der Halle somit inzwischen seinen Betreiberpflichten in weiten Teilen nachgekommen ist, konnte die Kreisverwaltung die Nutzung der Halle – mit Ausnahme der Bühne – wieder zulassen.

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