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Neustadt an der Weinstraße – Umweltabeilung empfiehlt: Grünschnitt kompostieren oder mulchen

Neustadt an der Weinstraße/Metropolregion Rhein-Neckar. Bei der Herrichtung des Gartens nach dem Winter fällt regelmäßig auch viel Grünschnitt an. Die Umweltabteilung rät daher, diesen Biodünger – wenn irgend möglich – durch Kompostieren oder Mulchen und Belassen vor Ort zu verwerten, statt ihn zu verbrennen. „So werden Klima schädigende Verbrennungsgase vermieden, nachwachsende Ressourcen genutzt und unbeabsichtigten Feuerwehreinsätzen vorgebeugt“, zählt der städtische Umweltchef Thomas Baldermann auf.

Grün- und Gehölzschnitt können in Neustadt in Mengen bis zu 100 kg/Tag kostenlos bei der Bauschuttdeponie Gerst (Branchweilerhofstraße) abgegeben werden. Dickerer Gehölzschnitt (über acht Zentimeter Durchmesser) im Umfang von bis zu drei Kubikmeter nimmt kostenlos der städtische Wertstoffhof in der Nachtweide entgegen.

Traditionell sind die Monate März und April die klassischen Monate für Grünschnittverbrennung, wie eine Statistik der Umweltabteilung aus 2013 zeigt:

Wenn weder eine Verwertung vor Ort noch eine Anlieferung bei der Grünschnittdeponie möglich ist, ist außerhalb der Ortschaften als „ultima ratio“ die Verbrennung von Grünschnitt erlaubt, wenn dabei folgende Vorgaben eingehalten werden:
– Abstand zum Wald mindestens 100 Meter und zu Gebäuden und der Autobahn je 50 Meter,
– Verbrennen nur tagsüber zwischen 8 und 18 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen,
– Verbrannt werden darf nur trockenes Material, außerdem darf kein Feuer bei starkem Wind angezündet werden,
– heftige Rauchentwicklungen sind unbedingt zu vermeiden,
– Feuer müssen ständig beaufsichtigt werden (Löschwasser oder Feuerlöscher nicht vergessen),
– Beim Verlassen der Stelle ist die Glut vollständig zu löschen,
– das Mitverbrennen von Abfällen ist verboten,
– Nichteinhaltung der Zeiten und Abstände zieht Bußgeld nach sich.

Kleinere Grünschnittfeuer (bis drei Kubikameter = 30 Schubkarreninhalte) sind anzeigefrei, wobei die Umweltabteilung aber empfiehlt, die Nachbarn vorher zu verständigen, um keinen Feuerwehreinsatz zu provozieren. Sollte es doch zu einem Einsatz kommen, wird unter Abwägung der Sorgfaltspflicht entschieden, ob Kosten dafür in Rechnung gestellt werden.

„Wenn die oben genannten Regeln eingehalten werden und auf möglichst geringe Rauchentwicklung geachtet wird, kann aber nicht viel passieren“, ist sich Baldermann sicher. Ein vorheriges telefonisches Anzeigen der Feuer bei Behörde oder Feuerwehr ist weder nötig, noch wäre damit eine Enthaftung verbunden. „Wir bitten darum, solche Anrufe zu unterlassen, sonst hat die Feuerwehr mehr mit telefonieren als mit löschen zu tun“, so der Umweltchef.

Achtung: größere Grünschnittverbrennungen (über drei Kubikmeter) müssen wie bisher mindestens eine Woche vorher schriftlich bei der Unteren Immissionsschutzbehörde (Telefonnummer 06321/855-291) angemeldet werden. Ein entsprechendes Anzeigeformular kann man über die städtische Homepage oder direkt bei der Umweltabteilung beziehen. Mit Blick auf die bevor stehenden Osterfeuer noch ein letzter Satz: Grill-, Lager-, Indianer- und Brauchtumsfeuer müssen generell nicht angemeldet werden. Auch hier gilt es aber, mit Rücksicht auf seine Umgebung, die Rauchentwicklung so gering wie möglich zu halten.

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