Frankenthal / Metropolregion Rhein-Neckar – Hunde auf den Feldern nicht frei laufen lassen – Angebot der Hundeauslaufflächen nutzen – Mit einem eindringlichen Appell, Hunde auf landwirtschaftlichen Nutzflächen in der Frankenthaler Gemarkung nicht frei laufen zu lassen, richtet sich die Verwaltung an alle Hundehalter und Hundebesitzer. Jeder von uns wünscht sich sauberes, unbelastetes Gemüse, doch schon die Vorstellung, dass sich im Spinat oder auf der Petersilie Hundekot befindet, dürfte wohl Jedem den Appetit gründlich verderben.
Gerade im Frühjahr, wenn die Felder von den Landwirten wieder bewirtschaftet werden, stellt die Beschädigung der Jungpflanzen oder der Folien, die zum Schutz vor Frost dienen, ein großes, vermeidbares Ärgernis dar. Ganz zu Schweigen von der Verunreinigung der landwirtschaftlich genutzten Felder und der Feldfrüchte durch Hundekot. Bei allem Verständnis für den Bewegungsdrang der Vierbeiner sollten Halter ihre Tiere anleinen, um Beschädigungen und Verunreinigungen zu vermeiden. Auch aus Rücksichtnahme auf die Landwirte und deren Beschäftigte, die die Felder bestellen müssen, sollte das Anleinen für jeden Hundebesitzer selbstverständlich sein.
Hundehaltern wie ihren Vierbeinern stehen im Stadtgebiet zwei vollständig eingezäunte Hundeauslauflächen zur Verfügung: eine ca. 4.000 qm große Fläche befindet sich auf dem städtischen Gelände hinter dem Tenniszentrum Barth, die andere Hundeauslauffläche ist im Ostpark und umfasst ca. 2.500 qm. Die Hundeauslaufflächen sind vollständig ausgestattet mit Sitzgelegenheiten, Hundekotbehältern und Hundekotbeuteln. Bäume sind auf den Flächen vorhanden bzw. wurden neu gepflanzt. Die Verwaltung appelliert eindringlich an alle Halter, das Angebot der Hundeauslaufflächen zu nutzen. Viele Halter machen davon bereits regen Gebrauch.
Die in den Feldern lebenden Tiere wie Hasen, Kaninchen, Rebhühner usw. werden durch freilaufende Hunde in ihren Lebensgewohnheiten gestört und aufgescheucht, oftmals auch gejagt und getötet. Die Verwaltung weist darauf hin, dass die Eigentümer dieser Hunde rechtlich belangt werden können. Nach § 33 Landesjagdgesetz sind die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen insbesondere befugt, Hunde, die Wild aufsuchen oder verfolgen und die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung ihres Halters angetroffen werden, zu töten. Wer seinen Hund unbeaufsichtigt in einem Jagdbezirk laufen lässt, handelt zudem ordnungswidrig.
Zu beachten ist, dass allgemein nach der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Frankenthal Hunde außerhalb der Wohnbebauung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen sowie auf befestigten Wirtschaftswegen nur angeleint ausgeführt werden dürfen und die Halter und Führer von Hunden verpflichtet sind, Hundekot zu entfernen. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen können als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit einem Bußgeld bis zu 5.000 € geahndet werden.