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Neustadt – Klagerücknahme im Fall Südpfalzdraisinenbahn in Lingenfeld

Neustadt / Lingenfeld / Metropolregion Rhein-Neckar – Verwaltungsgericht Neustadt – Klage gegen Verlegung der Endhaltestelle der Südpfalzdraisinenbahn in Lingenfeld zurückgenommen – Der Rechtsstreit zwischen einem Ehepaar und der Verbandsgemeinde Lingenfeld vor dem Verwaltungsgericht Neustadt um die Verlegung der Endhaltestelle der Südpfalzdraisinenbahn in Lingenfeld endete heute mit einer Klagerücknahme.

Die Kläger wohnen in der Nachbarschaft der Endhaltestelle der Südpfalzdraisinenbahn in Lingenfeld. Die Draisinenbahn wird seit 2006 auf einer stillgelegten Teilstrecke der Queichtalbahn von einem privaten Unternehmer betrieben. Die eisenbahnrechtliche Erlaubnis enthält u.a. die Auflage, dass die Strecke vom 01. März bis 31. Oktober mit Draisinen befahren werden darf; die täglichen Benutzungszeiten wurden für die Monate März und Oktober auf 9.00 bis 18.00 Uhr und von April bis September auf 9.00 bis 19.00 Uhr festgelegt. An der Endhaltestelle in Lingenfeld wird von einer Pächterin in einem Waggon das „Bistro Gleis 1“ betrieben, das täglich von 11.30 – 16 Uhr geöffnet ist.
Die Kläger hatten im Januar 2011 gegen die Verbandsgemeinde Lingenfeld mit der Begründung Klage erhoben, von dem Betrieb der Draisinenbahn an der Endhaltestelle in Lingenfeld gingen unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen aus. Die Beklagte müsse daher die derzeitige Endhaltestelle in Lingenfeld um 200 m in westlicher Richtung verlegen. Hilfsweise müsse die Genehmigung des Betriebs so konkretisiert werden, dass der Betrieb lediglich von 12.00 Uhr – 16.00 Uhr gestattet werde.
In der mündlichen Verhandlung am 7. April 2011 wiesen die Richter darauf hin, dass die Verbandsgemeinde Lingenfeld hinsichtlich des Begehrens der Kläger die falsche Beklagte sein dürfte, da sie weder zuständige untere Bauaufsichtsbehörde noch zuständige Immissionsschutzbehörde sei, die im Wege einer Ordnungsverfügung gegen einen privaten Dritten vorgehen könnte. Ferner sei sie weder Eigentümerin des Bahngeländes noch Betreiberin der Draisinenbahn und auch nicht Erlaubnisbehörde nach dem Landeseisenbahngesetz. Die Kläger nahmen daraufhin die Klage zurück.

Verwaltungsgericht Neustadt, Az.: 4 K 43/11.NW –

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