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Ludwigshafen – Bürger Eilanträge Hemshof erfolgreich

Ludwigshafen / Neustadt / Metropolregion Rhein-Neckar – Verwaltungsgericht Neustadt – Sanierungsgebiet “Hemshof” in Ludwigshafen: Eilanträge erfolgreich – Mit Beschlüssen vom 7. und 10. September 2010 hat das Verwaltungsgericht Neustadt fünf Eilanträgen von Grundstückseigentümern stattgegeben, die sich gegen die Entlassung ihrer Grundstücke aus dem Sanierungsgebiet “Hemshof” in Ludwigshafen bzw. gegen die Heranziehung von Sanierungsausgleichsbeträgen zur Wehr setzen.

Eigentümer eines in einem Sanierungsgebiet liegenden Grundstücks haben nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwertes ihres Grundstücks entspricht. Voraussetzung für die Erhebung dieser Beträge ist der Abschluss der Sanierung. Dieser Abschluss erfolgt entweder durch die (teilweise) Aufhebung der Sanierungssatzung oder durch den Erlass einer auf das jeweilige Grundstück bezogenen Abgeschlossenheitserklärung der Gemeinde.

Die Stadt Ludwigshafen ist der Auffassung, dass die Sanierung der im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke abgeschlossen sei; sie hat diese deshalb mittels einer Abgeschlossenheitserklärung aus dem Sanierungsgebiet entlassen. Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme an, um die ebenfalls bereits festgesetzten Ausgleichsbeträge einfordern zu können. Die Sanierungssatzung selbst wurde nicht aufgehoben.

Auf Antrag der Grundstückseigentümer hat das Verwaltungsgericht Neustadt die sog. aufschiebende Wirkung der gegen die Abgeschlossenheitserklärungen erhobenen Widersprüche wiederhergestellt: Es stehe nicht fest, dass die Sanierung für die jeweiligen Grundstücke bereits tatsächlich abgeschlossen sei. Auch habe die Stadt Ludwigshafen beim Erlass der Abgeschlossenheitserklärung entgegen den gesetzlichen Vorgaben ihr Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt. Eine grundsätzliche Absage an den von der Stadt Ludwigshafen gewählten Weg der Entlassung von Grundstücken durch Abgeschlossenheitserklärungen sei damit aber nicht verbunden.

Die gegen die Erhebung der Ausgleichsbeträge gerichteten Eilanträge hatten ebenfalls Erfolg. Wegen der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung entfalle die Grundlage für die Heranziehung der Antragssteller. Hinzu komme der weitere Grund, dass die Sanierung nicht gegenüber allen Eigentümern der betroffenen Grundstücke der Antragsteller für abgeschlossen erklärt worden sei.

Über die Frage, ob die jeweiligen Ausgleichsbeträge der Höhe nach rechtmäßig festgesetzt wurden, musste das Gericht demnach nicht mehr entscheiden.

Gegen die Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.
 

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