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Mannheim- EuGH kippt deutsches Glückspielmonopol

Mannheim /Metropolregion Rhein-Neckar – Der Europäische Gerichtshof kippt das deutsche Glücksspielmonopol 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass das staatliche Monopol auf Sportwetten in Deutschland mit geltendem EU-Recht nicht vereinbar ist. Verwaltungsgerichte mehrerer Bundesländer hatten dies in Frage gestellt. Die Luxemburger Richter mussten nun entscheiden, ob das staatliche Wettmonopol mit der europarechtlich garantierten Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit vereinbar ist. „Die Aufhebung des Wettmonopols führt dazu, dass alle Formen von Sportwetten in Deutschland zulässig sind. Wir befürchten deshalb eine Ausweitung beziehungsweise Eröffnungswelle von Wettbüros in der ganzen Stadt“, erklärt Erster Bürgermeister Christian Specht die Auswirkungen auf kommunaler Ebene. „Bisher konnten wir mit Hilfe des Regierungspräsidiums Karlsruhe durch Kontrollen und Untersagungsverfügungen die flächenhafte Entstehung von Wettbüros in der Innenstadt und in den Stadtteilen wirksam begrenzen. Bleibt nun zu prüfen, welche Möglichkeiten es gibt, über den Bebauungsplan die Verbreitung von Wettbüros zu steuern“, so Specht.

Im Jahr 2006 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass nur eine „effektive Suchtbekämpfung“ seitens der staatlichen Lotteriegesellschaften den Ausschluss privater Veranstalter rechtfertigt. Daraus resultierte die bis zu dem Urteil des EuGH andauernde Rechtsunsicherheit. Denn aus Sicht einiger Verwaltungsgerichte bestanden Zweifel daran, dass es eine konsequente und einheitliche Politik zur Beschränkung des Glücksspiels in Deutschland gibt. Denn staatliche Sportwetten, Lotterien und Kasinospiele würden auch nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags im Jahr 2008 weiterhin beworben. Zudem dürften in Deutschland andere Spiele mit höherem Suchtpotenzial wie Pferdewetten und Automatenspiele von privaten Unternehmen angeboten werden. Der EuGH bestätigte mit dem jetzt ergangenen Urteil diese Sichtweise.

Hintergrundinformation:

Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts:

Ein staatliches Monopol für Sportwetten ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist. (L e i t s a t z zum Urteil des Ersten Senats vom 28. März 2006 – 1 BvR 1054/01 -)

Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (kurz Glücksspielstaatsvertrag oder GlüStV)

Der GlüStV schafft bundeseinheitliche Rahmenbedingungen für die Veranstaltung von Glücksspielen. Der Vertrag ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.

Er verfolgt das Ziel, die Spielsucht zu bekämpfen bzw. ihre Entstehung bereits zu verhindern und hierbei insbesondere den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten. Hierzu soll das Glücksspielangebot begrenzt und in geordnete Bahnen gelenkt sowie die ordnungsgemäße Durchführung von Glücksspielen sichergestellt werden, um so auch betrügerische Machenschaften und sonstige Folge- und Begleitkriminalität illegalen Glücksspiels abzuwehren.Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde veranstaltet oder vermittelt werden. Online-Glücksspiel, wie es in den Wettbüros praktiziert wird, ist durch den GlüStV generell verboten.

Zuständigkeit:

Für die Durchführung des GlüStV ist in Baden-Württemberg nach dem Ausführungsgesetz zum GlüStV das Regierungspräsidium Karlsruhe zentral zuständig. Dies umfasst auch sämtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der nach GlüStV illegalen Wettbüros.

Das Regierungspräsidium Karlsruhe geht derzeit noch gegen 30 (Stand: 31.12.2008 = 40, Stand: 31.12.2009 = 37) dort als aktiv gemeldete Wettbüros in Mannheim vor.

Gegen sämtliche Betriebe wurden von dort behördliche Untersagungsverfügungen ausgesprochen, gegen die die Betreiber im Regelfall gerichtlich vorgehen. Die Verfahren sind in unterschiedlichen Sachständen jeweils beim Verwaltungsgericht Karlsruhe oder dem VGH Mannheim anhängig. Es ist davon auszugehen, dass die Verfahren nunmehr zu Gunsten der Betreiber der Wettbüros entschieden werden, die Betriebe also legal weiter betrieben werden können.

 

 

 

 

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