Neustadt / Metropolregion Rhein-Neckar – Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die Klage eines Polizeibeamten abgewiesen, der die Anerkennung eines Zeckenbisses als Dienstunfall begehrt hatte.
In den Morgenstunden des 11. Juli 2008 erhielt er den Auftrag, einen Autobahnparkplatz mit angrenzendem Wald mit zum Teil zwei bis drei Meter hohen Büschen nach Betäubungsmitteln zu durchsuchen. Die Absuchaktion dauerte etwa von 2 Uhr bis 4:30 Uhr. Gegen 11 Uhr stellte er fest, dass sich eine Zecke an seinem linken Oberschenkel festgebissen hatte. Diese ließ er noch am selben Tag von seinem Hausarzt entfernen.
Seinen Antrag auf Anerkennung des Zeckenbisses als Dienstunfall lehnte der Beklagte ab, weil nicht feststellbar sei, dass die Zecke den Kläger während des dienstlichen Einsatzes und nicht schon vorher im privaten Lebensbereich befallen habe. Außerdem bestehe in seinem Fall kein berufsbedingt gesteigertes Risiko eines Zeckenbisses. Dagegen argumentierte der Kläger, dass er sich die Zecke mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit während des dienstlichen Einsatzes am 11. Juli 2008 zugezogen habe. Vor dem Dienstbeginn habe er keine Zecke an seinem Körper festgestellt und in den Tagen vor dem Einsatz habe er sich in seiner Freizeit nicht im Wald oder Gebüsch oder auf einer Wiese aufgehalten. Auch sein Hausarzt habe in einem Attest bestätigt, dass es sich um einen frischen Zeckenbiss gehandelt habe.
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die Klage des Beamten abgewiesen: Grundsätzlich könne zwar ein Zeckenbiss als Dienstunfall anerkannt werden, dies setze aber unter anderem voraus, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehe, zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort die Zecke den Beamten befallen habe. Es sei bekannt, dass Zecken einige Zeit auf der Haut oder in der Kleidung verweilen können, ohne zuzubeißen. In der mündlichen Verhandlung habe der Kläger eingeräumt, sich an den Tagen vor dem Einsatz auf der Terrasse des elterlichen Gartens aufgehalten zu haben. Deshalb bestehe, so das Gericht, eine nicht nur theoretische Möglichkeit, dass er sich die Zecke bereits dort im privaten Lebensbereich zugezogen habe. Nach den Zeitangaben des Hausarztes könne die Zecke auch schon vor Beginn der Absuchaktion am 11. Juli 2008 zugebissen haben. Auf einen Anscheinsbeweis könne sich der Kläger nicht berufen, weil es keinen Erfahrungsgrundsatz gebe, dass jedermann, der Wälder oder Gebüsche durchstreife, von einer Zecke befallen werde.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt,
Urteil vom 19. Juli 2010 – 6 K 542/10.NW –