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Neustadt – OVG: Fahrtenbuchauflage beim Erstenmal

Neustadt a. d. Weinstraße / Metropolregion Rhein-Neckar – Verwaltungsgericht Neustadt Fahrtenbuchauflage nach erstmaligem Verkehrsverstoß

Bereits nach einer erstmaligen, erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr darf die Straßenverkehrsbehörde von dem Fahrzeughalter verlangen, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 12. April 2010 hervor. 

Der Antragsteller ist Halter eines Pkw, der von einer anderen Person statt mit erlaubten 70 km/h mit einer Geschwindigkeit von 129 km/h gefahren wurde. Die Behörde konnte den Fahrer nicht ermitteln. Der Antragsteller gab an, er könne sich nicht erinnern, wem er das Auto geliehen habe. Die Behörde verpflichtete daraufhin den Antragsteller mit sofortiger Wirkung, ein Fahrtenbuch für die Dauer von 18 Monaten zu führen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht gewandt: Er sei seit vielen Jahren Verkehrsteilnehmer und habe sich nichts zuschulden kommen lassen. 

Das Verwaltungsgericht hat die sofortige Vollziehung der Fahrtenbuchauflage bestätigt: Die Auflage sei rechtmäßig und müsse im Interesse der Verkehrssicherheit auch ab sofort gelten. Eine Fahrtenbuchauflage dürfe gegen den Fahrzeughalter angeordnet werden, wenn sich nach einem Verkehrsverstoß nicht feststellen lasse, wer das Fahrzeug gefahren habe. Die Auflage sei auch nicht unverhältnismäßig. Denn die Geschwindigkeitsüberschreitung sei zwar ein erstmaliger, aber gravierender Verstoß. Für eine solche Ordnungswidrigkeit seien ein Bußgeld in Höhe von 240,- ?, ein Monat Fahrverbot und vier Punkte im Verkehrszentralregister vorgesehen. Dass der Antragsteller nicht selbst gefahren sei und sich auch bislang nichts habe zuschulden kommen lassen, habe keine rechtliche Bedeutung. Entscheidend sei vielmehr, dass im Wiederholungsfall ermöglicht sein müsse, den Fahrer zu ermitteln.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 12. April 2010 – 3 L 281/10.NW –
 

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