Koblenz – Verfassungsbeschwerde gegen geändertes Nichtraucherschutzgesetz – Beim Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz ist eine Verfassungsbeschwerde gegen das geänderte Nichtraucherschutzgesetz eingegangen.
Der Landesgesetzgeber hat das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz durch Gesetz vom 26. Mai 2009 (GVBl. 2009, 205) geändert, nachdem der Verfassungsgerichtshof festgestellt hatte, das Rauchverbot in Ein-Raum-Gaststätten verstoße gegen die Verfassung für Rheinland-Pfalz (vgl. Pressemitteilung Nr. 11/2008). Nach der Neuregelung kann die Betreiberin oder der Betreiber einer Gaststätte mit nur einem Gastraum von weniger als 75 qm das Rauchen nunmehr erlauben, wenn in der Gaststätte keine oder nur einfach zubereitete Speisen angeboten werden und über die Raucherlaubnis durch deutlich wahrnehmbare Hinweise im Eingangsbereich informiert wird. Darüber hinaus darf das Rauchen geschlossenen Gesellschaften nicht kommerzieller Art gestattet werden. Dies gilt nicht für Veranstaltungen von Vereinen oder sonstigen Vereinigungen.
Der Beschwerdeführer, der bereits gegen die ursprüngliche Fassung des rheinland-pfälzischen Nichtraucherschutzgesetzes Verfassungsbeschwerde eingelegt hatte, ist der Ansicht, das geänderte Nichtraucherschutzgesetz verstoße gegen die Landesverfassung, weil danach “Raucherclubs” nicht zulässig seien.
Der Verfassungsgerichtshof hat dem Landtag und der Landesregierung Gelegenheit gegeben, zur Verfassungsbeschwerde bis zum 10. Oktober 2009 Stellung zu nehmen.
Aktenzeichen: VGH B 60/09