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Dürkheim – Wurstmarkt ohne Leistadter Weingalerie

Bad Dürkheim – Kein Schubkarchstand für Leistadter Weingalerie. Nach dem Landgericht Frankenthal (Pfalz) weist auch das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken Eilantrag auf Zulassung zum Bad Dürkheimer WurstmarktDer 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken hat die ablehnende Entscheidung des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) im Streit um die Überlassung eines Ausschanks auf dem diesjährigen Bad Dürkheimer Wurstmarkt bestätigt. Der Eilantrag der Leistadter Weingalerie e.G. gegen die Stadt Bad Dürkheim auf Zulassung zum Wurstmarkt, der am 12. September 2008 seine Tore öffnet, ist auch in 2. Instanz gescheitert. Damit steht fest: Die Weingalerie – der ehemalige Winzerverein Leistadt  – darf in diesem Jahr keinen Ausschank in der Wein- und Bierhalle und auch keinen sogenannten Schubkarchstand auf dem Wurstmarkt betreiben. Hintergrund des Streits ist eine Nutzungsbedingung der Stadt, die diese beim Abschluss der  Verträge  über den Weinausschank aufstellt. Danach dürfen nur „Weine aus Bad Dürkheimer Lagen als Erzeuger- oder Gutsabfüllung“ ausgeschenkt werden. Sekt muss ebenfalls aus Bad Dürkheim stammen. Die Stadt beruft sich dabei auf ihre Betriebs- und Zulassungsvorschriften für den Wurstmarkt. Sie ist der Auffassung, infolge der Kooperation mit dem benachbarten Winzerverein Freinsheim seien bei den Produkten der Weingalerie die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht (mehr) gegeben. Denn die Weine würden außerhalb Bad Dürkheims ausgebaut und abgefüllt.

Der Senat gab der Stadt jedoch nur aus verfahrensrechtlichen Gründen Recht und ließ die Sachfrage offen. Es sei gesetzlich nicht möglich, im Wege eines Eilverfahrens den Abschluss eines Zulassungsvertrages zu erreichen. Es sei mit der Rechtsnatur des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht vereinbar, den Gegner zu einem Vertragsabschluss zu zwingen. Etwas anderes könne allenfalls dann gelten, wenn die Ablehnung der einstweiligen Verfügung die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers gefährde. Hierfür gebe es im vorliegenden Fall jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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