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Neustadt – VG: Eilantrag gegen Rauchverbot

Neustadt / Metropolregion Rhein-Neckar – Verwaltungsgericht Neustadt – Darf im Thekenraum einer Gaststätte geraucht werden, wenn dieser kleiner ist als der Nebenraum? – Eilantrag gegen Rauchverbot

Mit einem am 8. Juli 2010 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Eilantrag wendet sich eine Gastwirtin gegen eine von der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau erlassene Anordnung nach dem rheinland-pfälzischen Nichtraucherschutzgesetz.

Nach der gesetzlichen Regelung kann ein Gaststättenbetreiber das Rauchen in einzelnen Nebenräumen erlauben, wenn die Grundfläche und die Anzahl der Sitzplätze in den Nebenräumen nicht größer sind als in den übrigen rauchfreien Gasträumen.

Die Antragstellerin betreibt eine Zwei-Raum-Gaststätte. Der Thekenraum, der durch zwei Eingänge betreten werden kann, hat eine Grundfläche von 41,94 qm. Das Nebenzimmer, das vom Thekenraum erreichbar ist, verfügt über eine Grundfläche von 42,18 qm. Die Gastwirtin lässt das Rauchen im Thekenraum, in dem u. a. der tägliche Frühschoppen stattfindet, zu. Das Nebenzimmer wird vorwiegend von Vereinen genutzt und dient als Nichtraucherzimmer.

Ende Juni 2010 erließ die Verbandsgemeinde gegenüber der Gastwirtin die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung, dass sowohl Thekenraum als auch Nebenraum rauchfrei sein müssen. Zur Begründung gab sie an, der Thekenraum stelle den Hauptraum dar, weil dort der tägliche und hauptsächliche Gaststättenbetrieb stattfinde. Der Hauptraum müsse nach den Regelungen des Nichtraucherschutzgesetzes rauchfrei sein. Dies gelte hier ebenso für den Nebenraum, da dieser eine größere Grundfläche habe als der Thekenraum.

Die Antragstellerin macht geltend, ein Verstoß gegen das rheinland-pfälzische Nichtraucherschutzgesetz liege nicht vor. Die Anordnung sei im Übrigen unverhältnismäßig. Würde sie im Thekenraum das Rauchen untersagen, hätte dies ihren wirtschaftlichen Ruin zur Folge.

Aktenzeichen 4 L 716/10.NW
 

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