Worms / Rhein-Neckar – Abgelehnt hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz die auf einen Baustopp für den geplanten Lebensmittelmarkt in Worms-Pfeddersheim abzielenden Eilanträge von zwei Nachbarn (Antragsteller).Die Stadt Worms hat einer Gesellschaft eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes in Worms-Pfeddersheim erteilt. Bei dem Vorhaben handelt es sich um einen Vollsortimenter nebst Parkplatz mit 126 Stellplätzen, das auf einem ehemaligen, ca. 6500 qm großen Bahngelände verwirklicht werden soll.
Die Antragsteller – Eigentümer benachbarter Grundstücke – haben sich mit auf einen Baustopp abzielenden Eilanträgen an das Verwaltungsgericht gewandt. Der mit dem Marktbetrieb verbundene Kundenverkehr werde für sie unzumutbare Lärmbelästigungen zur Folge haben, haben sie geltend gemacht. Auf dem ehemaligen Bahngelände lebe zudem eine geschützte Eidechsenart. Ein Antragsteller hat auch die vorgesehene Schallschutzwand beanstandet. Die Richter der 3. Kammer haben die Eilanträge abgelehnt. Bei – im Eilverfahren gebotener – überschlägiger Prüfung verletze die Baugenehmigung keine Rechte der Antragsteller, befanden die Richter. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand müssten diese die nach Eröffnung des Lebensmittelmarktes zu erwartende Lärmzunahme in Folge der Parkplatznutzung und des vermehrten Straßenverkehrs hinnehmen. Ausweislich der vorliegenden Lärmuntersuchung würden die maßgeblichen Lärmgrenzwerte nicht überschritten. Die vorgesehene Schallschutzwand halte die erforderlichen Abstandsflächen ein und entfalte auch keine erdrückende oder einmauernde Wirkung. Auf natur- und artenschutzrechtliche Vorschriften könnten die Antragsteller sich nicht berufen, da diese Vorschriften allein dem öffentlichen Interesse dienten.