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Neustadt – VG: Maiworm Birkenheide scheitert

Neustadt a. d. Weinstraße / Birkenheide / Metropolregion Rhein-Neckar – Wählergruppe Maiworm in Birkenheide scheitert mit ihrem Zulassungsbegehren zur Kommunalwahl

Die Antragsteller wollten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Zulassung des Wahlvorschlags ihrer Wählergruppe Maiworm zur Kommunalwahl 2009 und die Verschiebung der Kommunalwahl vom 7. Juni 2009 auf einen späteren Termin erreichen. Sie hatten sich aus Unzufriedenheit mit der Kommunalpolitik in ihrem Heimatort und, um sich aktiv im Gemeindeleben einzubringen, im April 2009 zu der Wählergruppe Maiworm zusammengeschlossen und die Zulassung ihres Wahlvorschlags zur Kommunalwahl am 7. Juni 2009 beantragt. Der Wahlausschuss wies diesen Wahlvorschlag aus formalen Gründen zurück. Er entspreche nicht den Anforderungen des Kommunalwahlgesetzes.

Mit dem am 24. Mai 2009 bei Gericht eingegangenen Antrag verfolgten die Antragsteller ihr Ziel der Zulassung ihrer Wählergruppe zur Kommunalwahl 2009 weiter und im Hinblick auf den Wahltermin am 7. Juni 2009 begehrten sie die Verschiebung der Wahl.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, weil sich die Antragsteller auf die nachträgliche Rechtsschutzmöglichkeit verweisen lassen müssten. Die Antragsteller hätten das Gericht derart spät angerufen, dass zwingende gesetzliche Vorgaben des Kommunalwahlgesetzes nicht einzuhalten gewesen wären. So müsse ein zugelassener Wahlvorschlag spätestens zwölf Tage vor der Wahl öffentlich bekannt gemacht werden. Diese Frist hätte nicht mehr eingehalten werden können. Der Antrag sei erst am 24. Mai 2009 bei Gericht eingegangen und damit sei die zur Verfügung stehende Zeit für eine Stellungnahme der Antragsgegnerin und einen angemessenen Prüfungszeitraum für das Gericht nicht mehr ausreichend gewesen.

Im gerichtlichen Eilverfahren könne so kurz vor einer Wahl auch nicht die erforderliche Klarheit über eventuelle Wahlfehler bei der Nichtzulassung von Wahlvorschlägen gewonnen werden. Der Beständigkeit von Wahlen entspreche es besser, den Wahlbewerber auf die nachträgliche Wahlanfechtung zu verweisen. Die damit verbundenen Nachteile seien mit Blick auf die Notwendigkeit der Sicherung der praktischen Durchführbarkeit von Wahlen zumutbar. Die Antragsteller müssten sich somit auf die Möglichkeit des Einspruchs gegen das Wahlergebnis verweisen lassen.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 2. Juni 2009 – 1 L 482/09.NW – 

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