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Mannheim – Stadt kontrolliert Nichtraucherschutz

Mannheim / Metropolregion Rhein-Neckar – Einen besonderen Schwerpunkt auf den Nichtraucherschutz wird der städtische Fachbereich Sicherheit und Ordnung in den kommenden Wochen legen: Eine Schwerpunktkontrolle in der Mannheimer Gastronomie Mitte November ergab zahlreiche Verstöße gegen das Landesnichtraucherschutzgesetz.

„Unsere Beobachtungen zeigen, dass das gesetzliche Rauchverbot in der Gastronomie nicht immer eingehalten wird“, berichtet der Leiter des Fachbereichs Sicherheit und Ordnung, Klaus Eberle. Um Appellen an Wirte und Gäste mehr Nachdruck zu verleihen, werde die Stadt jetzt schwerpunktmäßig die Einhaltung des Rauchverbots kontrollieren. “Das ist unumgänglich, um das gesundheitsschädliche Passivrauchen zu vermindern und den fairen Wettbewerb in der Mannheimer Gastronomie zu sichern“, betont Eberle.

Das Landesnichtraucherschutzgesetz soll die Menschen vor den Gefahren des Passivrauchens schützen. Dazu wurde das Rauchen in Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Krankenhäusern, Behörden und Gaststätten grundsätzlich verboten. Das Rauchverbot in der Gastronomie erstreckt sich auch auf so genannte Shisha-Bars, die ihren Gästen Wasserpfeifen anbieten, und nach dem jüngst veröffentlichten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auf gastronomisch genutzte Bereiche von Passagen.

Zulässig ist das Rauchen unter bestimmten Bedingungen in so genannten Einraumgaststätten: Diese Lokale dürfen nicht mehr als 75 Quadratmeter Gastfläche und keinen abgetrennten Nebenraum haben. Dort dürfen keine oder lediglich einfache kalte Speisen (z. B. belegte Brote, Butterbrezeln, kalte Frikadellen, Wurstsalat, Salzgebäck, u. ä) zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden. Wirte, deren Gaststätte diese Voraussetzungen erfüllt und die von der Ausnahme Gebrauch machen möchten, müssen ihr Lokal deutlich sichtbar als Rauchergaststätte kennzeichnen. Minderjährige haben zu diesen Rauchergaststätten keinen Zutritt.

Sowohl Wirte als auch Gäste begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie die Regeln des Landesnichtraucherschutzgesetzes missachten:
Wer als Gast in einer Gaststätte vorsätzlich oder fahrlässig raucht, kann mit einer Geldbuße von bis zu 40 Euro rechnen. Wird die gleiche Person innerhalb eines Jahres erneut erwischt, kann die Geldbuße auf bis zu 150 Euro steigen. Gegen Betreiber, die vorsätzlich oder fahrlässig ihrer Kennzeichnungspflicht nicht nachkommen oder Verstöße gegen das Rauchverbot nicht verhindern, kann eine Geldbuße bis zu 2 500 Euro verhängt werden. Im Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres kann sich diese auf bis zu 5 000 Euro verdoppeln.

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