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Mechtersheim – TuS erhält Recht im Berufungsverfahren

Mechtersheim/Metropolregion Rhein-Neckar.
Im Berufungsverfahren vor dem Verbandsgericht des Fußball-Regional-Verbandes Südwest wurde dem Protest des TuS Mechtersheim gegen die Spielwertung des Meisterschaftsspiels der Oberliga Rheinland-Pfalz/Saar TuS Mechtersheim – FC Karbach vom 24.09.2016, Endstand 1:3, stattgegeben. Dementsprechend wurde das Urteil der Verbandsspruchkammer aus erster Instanz bezüglich der Spielwertung aufgehoben und eine Neuansetzung des Spiels angeordnet.
In der 82. Minute, beim Spielstand von 1:2, kam es bei dem genannten Spiel nach einem groben Foulspiel eines Karbacher Spielers an einem Mechtersheimer Spieler unmittelbar an der Außenlinie vor der Karbacher Auswechselbank zu einer Rudelbildung mit Beteiligten beider Mannschaften. Hierbei streckte der Betreuer Oscar Feilberg vom FC Karbach den TuS-Spieler Dominik Bach mit einem Schlag zu Boden; dabei war in der Folge Dominik Bach kurze Zeit bewusstlos und konnte nicht mehr weiterspielen. Der TuS musste dementsprechend auswechseln.
Das Verbandsgericht, in der Besetzung mit dem Vorsitzenden Heinz-Wilhelm Fink (Oberstaatsanwalt a.D.) aus Koblenz und seinen Beisitzern Hans Eberhard Lorenz (Vorsitzender DFB-Sportgericht) aus Wöllstein und Joachim Schmieden (Rechtsanwalt) aus St. Ingbert, gab den Protest- und Berufungsgründen des TuS Mechtersheim Recht und änderte in diesem Punkt das erstinstanzliche Urteil.
In erster Instanz wies die Verbandsspruchkammer den Protest zurück, da nach ihrer Rechtsauffassung kein „besonderer das Spiel beeinflussender Umstand“ vorlag und keine Wahrscheinlichkeit gesehen wurde, dass das Ergebnis sich noch hätte ändern können. Man begründete des Weiteren, dass der TuS sein Auswechselkontingent noch nicht aufgebraucht hätte und dementsprechend den nicht mehr einsatzfähigen Spieler Dominik Bach ersetzen konnte. Hinzu erkannte die Verbandspruchkammer die handelnde Person Oscar Feilberg als Spieler, der an diesem Tag nicht berücksichtigt wurde, und nicht als Betreuer an.
Nach zweistündiger Verhandlung in der SWFV-Sportschule in Edenkoben am 15.11.2016 verkündete das Verbandsgericht sein Urteil. „Auch nach der Zurückweisung unseres Protestes waren wir zu 100 % davon überzeugt, dass unsere rechtliche Auffassung zur Situation die richtige ist und haben ohne zu zögern Berufung zur nächsten Instanz eingelegt.“ sagte Spielleiter und Vereinsvertreter im Berufungsverfahren Timo Hammer. „Der Täter war an diesem Tag kein Spieler sondern ein offizieller medizinischer Betreuer seines Vereins, was auch der Schiedsrichter so bestätigte. Damit gehörte er nicht zum Spielgeschehen.“
§ 25 Ziffer 1, 2 der Rechts- und Verfahrensordnung des Fußball-Regional-Verbandes Südwest, welcher die einschlägige Verordnung für solche Fälle ist, lautet folgendermaßen: „Protestgründe, die zu einer Spielwiederholung führen, sind besondere, das Spiel beeinflussende Umstände, die nicht in einem engen Zusammenhang mit dem Spielgeschehen stehen und abwendbar sind.“ Das Verbandsgericht sah alle Voraussetzungen gemäß dem vorgenannten Paragraphen als erfüllt an und gab dem Protest des TuS Mechtersheim statt. „Jeder Verein ist für seine handelnden Personen, Spieler und Anhänger verantwortlich und dementsprechend auch zuständig, dass so etwas nicht passiert; das ist gängige und allseits bekannte Auffassung im Sport. Dadurch war diese Tat im Sinne der Vorschrift abwendbar.“ führte Spielleiter Timo Hammer an. „Das ein Spieler durch einen gegnerischen Teamoffiziellen niedergestreckt wird, ist in jedem Fall ein besonderer Umstand. Wenn ein Spieler daraufhin ausgewechselt werden muss, stellt dies auch klar eine Schwächung dar und beeinflusst das Spiel im besonderen Maße.“
In den kommenden Tagen wird der Termin der Neuansetzung des Oberligaspiels TuS Mechtersheim – FC Karbach bekannt gegeben.

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