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Neustadt – Winzer scheitert mit Eilantrag gegen heranrückende Wohnbebauung

Neustadt / Metropolregion Rhein-Neckar – Ein Winzer aus Kallstadt, der sich gegen den Bau eines Einfamilienhauses in der Nähe seines Betriebes zur Wehr gesetzt hat, ist mit seinem Eilantrag erfolglos geblieben.
Der Antragsteller betreibt am Ortsrand von Kallstadt einen Weinbaubetrieb. Die Straße, an die der Betrieb angrenzt, ist in dem betreffenden Bereich westlich der Straße vollständig sowie östlich der Straße mit Wohn- und Nebengebäuden bebaut. Daneben befinden sich noch mehrere bisher unbebaute Grundstücke.
Im März 2012 erteilte die Kreisverwaltung Bad Dürkheim dem beigeladenen Ehepaar eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dessen Grundstück, das südlich an das Betriebs- und Wohngebäude sowie den östlich daran anschließenden Weinberg des Antragstellers angrenzt. Dagegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und suchte um vorläufigen gerichtlichen Rechtschutz nach. Zunächst war er damit erfolgreich, weil das Bauvorhaben der Beigeladenen die erforderlichen Abstandsflächen zu den nördlich angrenzenden Grundstücken des Antragstellers nicht einhielt. Nach Umplanung des Vorhabens erteilte die Kreisverwaltung Bad Dürkheim den Beigeladenen eine Nachtragbaugenehmigung und beantragte bei Gericht die Abänderung der ursprünglichen Entscheidung. Dem gab die 4. Kammer des Gerichts nun statt.
Zur Begründung führten die Richter aus: Es könne offen bleiben, ob das Grundstück der Beigeladenen im Innenbereich oder Außenbereich von Kallstadt liege. Auf die objektive Rechtmäßigkeit oder objektive Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung komme es nämlich nicht an. Es gehe vorliegend ausschließlich um die Vereinbarkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen mit nachbarschützenden Vorschriften. Der Antragsteller werde durch die Erteilung der Baugenehmigung in Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung aber nicht in eigenen Rechten verletzt.
Zugunsten des Antragstellers komme allein ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme in Betracht. Es sei aber nicht erkennbar, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen dem Antragsteller gegenüber rücksichtslos sei. Zum einen halte das Wohnbauvorhaben nunmehr die erforderlichen Abstandsflächen ein. Zum anderen könne der Antragsteller mit seinem Einwand, durch das Bauvorhaben würden die Entwicklungsmöglichkeiten seines Winzerbetriebes eingeschränkt, nicht gehört werden. Denn bei der Zulassung eines Bauvorhabens im Außen- oder Innenbereich brauche auf nur vage Erweiterungsinteressen eines Landwirts keine Rücksicht genommen zu werden.
Eine mögliche Verletzung des Rücksichtnahmegebots könne das Gericht auch nicht im Hinblick auf die dem Weinbaubetrieb des Antragstellers zuzurechnenden Emissionen erkennen. Bei der näheren Umgebung des Bauvorhabens dürfte es sich um ein faktisches Mischgebiet handeln. Denn neben Wohngebäuden befänden sich hier ein Restaurant, ein Gästehaus sowie eine Ingenieurgesellschaft. An dem Bauvorhaben müsste dann – ohne Berücksichtigung der Vorbelastung – ein Lärmpegel von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts eingehalten werden. Das Bauvorhaben wäre gegenüber dem Antragsteller daher nur dann rücksichtlos, wenn dies zu größeren Einschränkungen seines bestehenden Gewerbebetriebs führen würde als dies bisher gegenüber der bereits bestehenden Wohnbebauung der Fall sei. Dafür gebe es hier keine Anhaltspunkte. Die von einem Winzerbetrieb üblicherweise ausgehenden Emissionen seien gebietstypisch und daher in der Regel nicht als unzulässige Störung der in der Nachbarschaft vorhandenen Wohnnutzung anzusehen.
Soweit der Antragsteller noch eingewandt habe, selbst bei guter fachlicher Praxis sei beim Spritzen eine Abdrift von Pflanzenschutzmitteln nicht zu vermeiden, führe dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Grundsätze der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz verlangten zwar ausreichende Abstände zu Wohngebieten, Garten-, Freizeit- und Sportflächen. Generelle gesetzliche Abstandsauflagen zwischen landwirtschaftlich genutzten und bebauten Flächen seien für Pflanzenschutzmittel bisher nicht festgesetzt worden. Jedoch habe das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit dargelegt, dass der Mindestabstand zu Anwohnern bei Anwendungen in Flächenkulturen 1 m und bei Anwendungen in Raumkulturen 3 m nicht unterschreiten dürfe. Vorliegend halte der Weinberg des Antragstellers nördlich des Baugrundstücks zu diesem einen Abstand von 7 – 8 m ein. Folglich gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln auf dem Weinberggrundstück des Antragstellers zu Gesundheitsgefahren für die Bewohner des Baugrundstücks führen könnte. Im Übrigen obliege dem Anwender die Verantwortung, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Abdrift zu ergreifen. Von besonderer Bedeutung sei der Einsatz von geeigneten und funktionssicheren Pflanzenschutzgeräten. Dies gelte besonders für den Einsatz von Spritz- und Sprühgeräten in Raumkulturen, wenn die Behandlungsflächen an Objekte wie Wohngebiete, Gärten, Freizeit- und Sportflächen angrenzten.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 08. Juli 2013 – 4 L 554/13.NW –

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