Frankfurt – Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat den Bundesligisten FC St. Pauli im Einzelrichter-Verfahren nach Anklageerhebung durch den DFB-Kontrollausschuss wegen schuldhaften Herbeiführens eines Spielabbruchs in Tateinheit mit mangelndem Schutz des Schiedsrichter-Assistenten dazu verurteilt, das auf die Rechtskraft des Urteils folgende Bundesliga-Heimspiel unter Ausschluss der Öffentlichkeit auszutragen.
Sportgerichtsvorsitzender Hans E. Lorenz: „Die Verursachung eines Spielabbruchs stellt einen schweren Eingriff in das Spielgeschehen und den Wettbewerb dar und kann nur mit einer konsequenten Sanktion geahndet werden. Die Sanktion ist auch aus generalpräventiven Gesichtspunkten erforderlich und soll künftigen Rechtsverletzungen vorbeugen. Dabei geht es um den Schutz individueller Rechtsgüter wie die körperliche Unversehrtheit von Spielern, Schiedsrichtern, Offiziellen und Zuschauern sowie die Aufrechterhaltung eines geordneten Spielbetriebs und Wettbewerbs.“
Darüber hinaus fügt Lorenz an: „Dem Sportgericht sind die Initiativen des FC St. Pauli bei der Förderung einer besonderen Fankultur bekannt. Diese werden durch das Urteil nicht infrage gestellt.“
Die Bundesliga-Begegnung zwischen dem FC St. Pauli und dem FC Schalke 04 war vergangenen Freitag kurz vor Spielende beim Stand von 2:0 für Schalke 04 von Schiedsrichter Deniz Aytekin abgebrochen worden, nachdem Schiedsrichter-Assistent Thorsten Schiffner in der 87. Minute von einen gefülltem Plastikbecher im Nackenbereich getroffen worden war. Der Becher war aus dem Hamburger Zuschauerbereich der Haupttribüne geworfen worden.
Darüber hinaus war in der ersten Halbzeit ein Feuerzeug in Richtung Thorsten Schiffner geworfen worden, in der zweiten Halbzeit flogen mehrfach Münzen aus dem Zuschauerbereich in Richtung des Schiedsrichter-Assistenten Holger Henschel. Auch beim Verlassen des Rasens nach Spielende wurden Gegenstände in Richtung des Schiedsrichter-Teams geworfen.
Gegen die Entscheidung des Einzelrichters kann der FC St. Pauli bis nächsten Montag eine mündliche Verhandlung vor dem DFB-Sportgericht beantragen. Andernfalls wird das Urteil am Montag rechtskräftig.