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Ludwigshafen – Ordnung an “stillen Feiertagen”

Ludwigshafen/Metropolregion Rhein-Neckar – An “stillen Tagen” gilt Landesfeiertagsgesetz
Die Stadtverwaltung Ludwigshafen am Rhein, Bereich Öffentliche Ordnung, weist vor den bevorstehenden Feiertagen auf folgendes hin: Öffentliche Veranstaltungen, soweit sie nicht der Religionsausübung dienen oder dem Charakter des Feiertages entsprechen, sowie alle der Unterhaltung dienenden Darbietungen und Veranstaltungen in der Öffentlichkeit, die nicht dem Wesen des Feiertages angepasst sind, sind an Allerheiligen, 1. November 2010, von 13 bis 20 Uhr, am Volkstrauertag, 14. November 2010, und am Totensonntag, 21. November 2010, jeweils ab 4 Uhr verboten. Öffentliche sportliche Veranstaltungen sind an Allerheiligen bis 11 Uhr, an den übrigen “stillen Feiertagen” bis 13 Uhr verboten. Öffentliche Tanzveranstaltungen sind an Allerheiligen, dem Volkstrauertag und Totensonntag jeweils ab 4 Uhr verboten. Ver-stöße gegen das Landesfeiertagsgesetz können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.
Nach dem Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage sind Sonntage und insbesondere die “stillen Feiertage” dadurch ge-kennzeichnet, dass sie von der Hektik des Alltages befreit sind, eine Unterbrechung des Arbeitsrhythmus darstellen und die Möglichkeit der Erholung, Entspannung und inneren Einkehr bieten. Das Innenminis-terium und die Aufsichts- und Dienstleitungsdirektion Trier fordern die örtlich zuständigen Ordnungsämter auf, besonders auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu achten. 
 

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