Ludwigshafen / Metropolregion Rhein-Neckar. Ludwigshafen sieht trotz der Entscheidung unmittelbaren und grundsätzlichen Handlungsbedarf bei der Finanzausstattung von Kommunen
Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat in der Verhandlung am Freitag, 25. September 2026, die Klagen der Stadt Pirmasens und des Landkreises Südwestpfalz gegen die Schlüsselzuweisungen des Landes Rheinland-Pfalz abgewiesen. Beide Kommunen hatten stellvertretend für andere rheinland-pfälzische Städte und Kommunen gegen die Zuweisungsbescheide geklagt.
Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob die seit 2023 geltenden Regelungen des Kommunalen Finanzausgleichs (KFA) – nach dessen grundlegender Neuordnung – in Rheinland-Pfalz der verfassungsrechtlichen Anforderung nachkommen, Städte und Gemeinden mit einem adäquaten (Mindest-)Maß an Finanzmitteln auszustatten. Der Streitpunkt des Verfahrens berührt die grundsätzliche Frage, wie Städte, Gemeinden und Landkreise in Rheinland-Pfalz finanziell ausgestattet werden, um ihre Aufgaben dauerhaft und verlässlich erfüllen zu können.
Konkret wandte sich die Stadt Pirmasens gegen Schlüsselzuweisungsbescheide für die Jahre 2024 sowie 2025, der Landkreis Südwestpfalz klagte gegen den Bescheid für das Jahr 2024. Die Klagen knüpften an die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz aus den Jahren 2012 und 2020 an. Diese hatten den Landes-
gesetzgeber verpflichtet, die kommunale Finanzausstattung verfassungsgemäß auszugestalten.
Ludwigshafen fordert dauerhaft tragfähiges Finanzierungsmodell und nachhaltige Lösung der Altschuldenproblematik
Aus Sicht der Stadtverwaltung Ludwigshafen besteht unabhängig von der nun getroffenen rechtlichen Bewertung unvermindert dringender Handlungsbedarf, um den Städten und Gemeinden endlich eine dauerhaft tragfähige Finanzierung zur Bewältigung ihrer Aufgaben zur Verfügung zu stellen. Die Diskussion über kommunale Haushaltsdefizite dürfe nicht darauf begrenzt werden, ob einzelne Städte genügend sparen.
„Nach wie vor erhalten die Kommunen keine ausreichenden Mittel, was die Haushaltsdefizite sowie Schulden zahlreicher Städte und Gemeinden stetig anwachsen lässt. Diese Schieflage gilt es zu beenden“, erläuterte Oberbürgermeister Prof. Dr. Klaus Blettner. „Mit den steigenden Ausgaben durch gesetzliche Pflichtaufgaben im Sozial- und Personalbereich, die nahezu zwei Drittel des Gesamthaushalts binden, werden die Kommunen alleine gelassen „, ergänzte der Oberbürgermeister.
Bürgermeister und Kämmerer Andreas Schwarz unterstrich, dass unter der gegebenen Finanzausstattung durch Bund und Land ein ausgeglichener Haushalt für Ludwigshafen unmöglich sei. „Trotz mangelhafter Finanzierung der Kommunen erfüllt die Stadt Ludwigshafen ihre Pflichten, die ihr durch Bundes- und Landesgesetze obliegen. Aufgrund der mangelnden Refinanzierung durch Bund und Land wird sich das ungedeckte strukturelle Defizit Ludwigshafens in den Haushaltsjahren 2027 und 2028 auf mehr als 280 Millionen Euro jährlich belaufen: Es wird Zeit, dass der Bund und das Land ihrer finanziellen Verantwortung nachkommen“, sagte Schwarz.
„Wegen des Schuldenstandes in Höhe von prognostizierten 2 Milliarden Euro Ende 2028 und der Zinsentwicklung droht der Stadt die Schuldenfalle, da die jährlichen Zinsausgaben bis zum Jahr 2030 perspektivisch auf rund 97 Millionen Euro ansteigen. Der entscheidende Punkt ist: Entschuldung kann dauerhaft nur funktionieren, wenn gleichzeitig die Ursachen der Neuverschuldung beseitigt werden. Wir brauchen deshalb keine immer neuen befristeten Hilfsprogramme, sondern eine kommunale Finanzausstattung, die sich dauerhaft an den tatsächlichen Aufgaben und Belastungen von Städten und Gemeinden orientiert. Nur eine bedarfsgerechte Alimentierung kann den Kommunen wieder ihre Souveränität zurückgeben“, bekräftigte Schwarz.
In den kommunalen Haushalten geht Schere von Einnahmen und Ausgaben weiter auf
zahlreiche rheinland-pfälzische Kommunen kritisieren seit Jahren die aus ihrer Sicht strukturelle Unterfinanzierung der Städte und Gemeinden im Land. Die Kommunen führen dabei an, dass Städte und Kreise viele Aufgaben übernähmen, die sie auf Grundlage von Bundes- und Landesgesetzen erfüllen müssten, jedoch für die Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht annähernd ausreichende Finanzmittel von Bund oder Land erhalten würden.
Auch der Städtetag Rheinland-Pfalz weist darauf hin, dass trotz der Neuordnung des kommunalen Finanzausgleichs, des Kommunalen Entschuldungsfonds, des Programms „Partnerschaft zur Entschuldung der Kommunen in Rheinland-Pfalz (PEK-RP)“ mit einem Entschuldungsvolumen von rund 3 Milliarden Euro im Jahr 2024 sowie des Sofortprogramms des Landes mit jeweils 300 Millionen Euro in 2025 und 2026 die Schere zwischen Einnahmen und Ausgaben in den Kommunen weiterhin auseinandergehe. „Die Folgen sind ungebremst wachsende Defizite und erneut steigende Liquiditätskredite“, hieß es weiter.
Dabei lasse sich der Ernst der Lage an den kommunalen Hauhalten ablesen, wonach nur gut ein Drittel aller Städte und Gemeinden in Rheinland-Pfalz für das Jahr 2026 gemäß den vorliegenden Budgetplanungen einen ausgeglichenen Haushalt vorweisen kann, wobei alle kreisfreien Städte dieses Ziel verfehlen. Allen voran die Ausgaben für Sozialleistungen, Personal und Sachaufwand, insbesondere Baumaßnahmen steigen dynamisch weiter an, wie der Städtetag Rheinland-Pfalz aufführt. Der Fehlbedarf im Bereich „Soziales und Jugend“ sei bei den 12 kreisfreien und acht großen kreisangehörigen Städten von 688 Millionen Euro im Jahr 2014 auf rund 1,1 Milliarden Euro im Jahr 2024 gestiegen, was einen Anstieg von mehr als 50 Prozent bedeute.
Begriffserklärung: Was sind Schüsselzuweisungsbescheide?
Ein Schlüsselzuweisungsbescheid ist ein offizieller Bescheid des Landes Rheinland-Pfalz, mit dem die einer Kommune für ein
Haushaltsjahr zustehenden finanziellen Mittel aus dem KFA festgesetzt werden. Diese Mittel sind nicht zweckgebunden. Sie stehen der jeweiligen Kommune als allgemeine Deckungsmittel zur Verfügung und tragen damit dazu bei, dass sie ihre Aufgaben im Zuge der kommunalen Selbstverwaltung eigenverantwortlich wahrnehmen kann. Hierzu gehören sowohl die Erfüllung der von Bund und Land übertragenen kommunalen Pflichtaufgaben als auch die Wahrnehmung eines angemessenen Mindestmaßes an freiwilligen Aufgaben, die für die örtliche Gemeinschaft von Städten und Gemeinden von Bedeutung sind.
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Zuletzt aktualisiert am 28. September 2026, 14:12

































