Mannheim / Stuttgart, 13.01.2026 – Das Landgericht Stuttgart hat entschieden, dass die bekannte quadratische Verpackung von Ritter SPORT keinen markenrechtlichen Schutz gegen die Verpackung der Mannheimer Haferriegel „MONNEMer QUADRAT“ genießt. Die Klage des mit Ritter SPORT verbundenen Unternehmens wurde abgewiesen.
Klage wegen angeblicher Markenverletzung
Geklagt hatte die Markeninhaberin einer dreidimensionalen Formmarke, die einen quadratischen Verpackungskörper mit charakteristischen Zick-Zack-Verschlusslaschen schützt. Das Unternehmen machte umfangreiche markenrechtliche Unterlassungs- und Folgeansprüche geltend – darunter Auskunft, Schadensersatz, Rückruf der Produkte und Kostenersatz.
Streit um Haferriegel aus Mannheim
Die beklagte Firma aus Mannheim produziert sogenannte „Clean-Food“-Snacks ohne künstliche Zusätze. Seit November 2024 vertreibt sie die Haferriegel „MONNEMer QUADRAT“ in den Geschmacksrichtungen Kakao-Haselnuss und Kokos-Mandel. Ritter SPORT sah in der quadratischen Verpackung eine unzulässige Annäherung an die eigene Markenform.
Gericht sieht keine Verwechslungsgefahr
Die 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart folgte dieser Argumentation nicht. Nach Auffassung des Gerichts besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen der geschützten Ritter-SPORT-Formmarke und der Verpackung der Haferriegel.
Zum einen seien Tafelschokolade und Hafer- bzw. Müsliriegel keine identischen oder hochgradig ähnlichen Waren. Während Schokolade als Süßigkeit oder Nachtisch wahrgenommen werde, gälten Müsliriegel eher als funktionaler Energiesnack mit „gesundem“ Image. Auch im Supermarkt würden die Produkte üblicherweise nicht nebeneinander platziert.
Deutliche Unterschiede bei der Verpackung
Auch bei der Gestaltung der Verpackungen erkannte das Gericht ausreichende Unterschiede. Maßgeblich war dabei ausschließlich die reine Verpackungsform ohne Aufdruck. Die angegriffene Haferriegel-Verpackung wirke insgesamt rechteckig, sei höher und luftiger gestaltet und unterscheide sich deutlich in der Ausführung der Verschlusslaschen und des Zick-Zack-Musters. Zudem gebe es am Markt zahlreiche Produkte in quadratischer Form, sodass Verbraucher nicht automatisch an Ritter SPORT denken.
Kein Schutz aufgrund von Markenbekanntheit
Ein Anspruch aus dem sogenannten Bekanntheitsschutz wurde ebenfalls verneint. Die Nutzung der Haferriegel-Verpackung sei nicht geeignet, die Wertschätzung oder Unterscheidungskraft der Ritter-SPORT-Marke unlauter auszunutzen oder zu beeinträchtigen. Eine gedankliche Verknüpfung durch die Verbraucher sei nicht zu erwarten. Der von der Beklagten verwendete Werbeslogan spielte für die Entscheidung keine Rolle.
Urteil noch nicht rechtskräftig
Das Urteil des Landgerichts Stuttgart ist noch nicht rechtskräftig. Ob Ritter SPORT Rechtsmittel einlegen wird, ist derzeit offen.
Zuletzt aktualisiert am 13. Januar 2026, 16:56



































