Schifferstadt/Metropolregion Rhein-Neckar – Die Garage als Partyraum, Büro oder Abstellkammer zu nutzen ist nach der
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz untersagt. Abgestellt und gelagert werden darf neben
Kraftfahrzeugen alles rund ums Auto. Darunter fallen Reifen, Dachgepäckträger und
Dachboxen oder Wagenheber.
Auch Betriebsstoffe wie Frostschutzmittel, Motoröl oder
Scheibenreiniger können in einer Garage ihren Platz finden, wenn sie „haushaltsübliche
Mengen“ nicht überschreiten.
Kurz zusammengefasst: Laut Landesbauverordnung ist der Zweck einer Garage das Abstellen
von Kraftfahrzeugen. Entscheidend ist, dass die Garage ohne große Aufräumarbeiten als
Stellplatz für das eigene Auto genutzt werden kann.
„Rund 230 öffentliche Parkplätze gibt es in Schifferstadt“, sagt Dieter Weißenmayer,
Beigeordneter für den Bereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung, „es gäbe noch viele
mehr, wenn die Garagen für ihren eigentlichen Zweck genützt würden.“
Neben einer entspannteren Park- und Verkehrssituation sorgen weniger Fahrzeuge an den Gehwegen
auch für leichteres Durchkommen von Menschen mit Rollatoren oder Kinderwägen.
Text und Foto: Stadtverwaltung Schifferstadt
Zuletzt aktualisiert am 6. November 2025, 21:36

































