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Wagner

Speyer – Landtagsabgeordneter Michael Wagner (CDU) fordert endlich Bewegung bei sicheren Querungsstellen – Land bremst Fußgängerüberwege aus

Speyer / Metropolregion Rhein-Neckar. Trotz der bundesweiten Erleichterungen zur Einrichtung von Fußgängerüberwegen (FGÜ) kommt Rheinland-Pfalz bei der Umsetzung nicht voran – mit spürbaren Folgen auch für Speyer. Wie aus der Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage des CDU-Landtagsabgeordneten Michael Wagner hervorgeht, hält das Land weiterhin an den alten Prüfkriterien der Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) fest – und das, obwohl die neue Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO) die Anforderungen für FGÜ auf Bundesebene ausdrücklich gelockert haben.

Bereits im Sommer hatte die CDU-Stadtratsfraktion Speyer in einer Anfrage zur Stadtratssitzung am 4. September 2025 auf die gefährlichen Querungssituationen in der Oberen Langgasse sowie in der Landwehrstraße auf Höhe des Friedhofs hingewiesen und die Stadtverwaltung gebeten, angesichts der neuen Rechtslage mögliche Zebrastreifen erneut zu prüfen. Die Verwaltung lehnte dies jedoch mit Verweis auf ein Schreiben des Wirtschaftsministeriums vom 7. Juli 2025 ab – darin hatte das Land verfügt, dass die alten R-FGÜ weiterhin „verbindlich anzuwenden“ seien und ein Mindestabstand von 200 Metern zu bestehenden Ampeln oder Überwegen einzuhalten sei.

Michael Wagner kritisiert diese Haltung deutlich: „Die Landesregierung bremst die Verkehrswende zu Lasten der Fußgängerinnen und Fußgänger aus. Während der Bund den Kommunen bewusst mehr Handlungsspielraum eingeräumt hat, friert Rheinland-Pfalz die Situation durch eine bürokratische Zwischenlösung ein. Das steht im Widerspruch zum Ziel, den Fußverkehr sicherer und attraktiver zu machen.“

In der Antwort auf Wagners Kleine Anfrage räumt das Ministerium nun ein, dass die Anwendung der alten Richtlinien nur „vorrübergehend“ erfolgen solle, bis eine eigene Prüfung abgeschlossen sei. Gleichzeitig verweist es darauf, dass zu viele Fußgängerüberwege in dichter Folge die Verkehrssicherheit mindern könnten, weil sie „nicht mehr als Besonderheit wahrgenommen“ würden.

Für Wagner ist das ein Ausweichargument: „Es geht hier nicht um Übertreibung, sondern um angemessene Sicherheit an den richtigen Stellen. In Speyer geht es um zwei hochfrequentierte Querungsstellen – in Schulnähe, an Pflegeeinrichtungen und am Friedhof. Dort darf man nicht einfach auf Zeit spielen, während ältere Menschen oder Kinder weiterhin gefährlich die Straße überqueren müssen.“

Wagner fordert deshalb, dass das Land die neuen bundesrechtlichen Spielräume endlich nutzt und den Kommunen mehr Entscheidungsspielraum einräumt. „Sichere Querungen sind keine Frage des Ermessens, sondern des Respekts gegenüber allen, die zu Fuß unterwegs sind“, betont Wagner. „Rheinland-Pfalz sollte sich hier nicht länger selbst blockieren.“

Wagner sieht in der Auseinandersetzung um die Fußgängerüberwege ein Beispiel für ein grundsätzliches Problem: Während die Bundesregierung mit der Novellierung der StVO den Fußverkehr gezielt stärken will, werden diese Fortschritte auf Landesebene durch restriktive Verwaltungspraxis ausgebremst – zum Nachteil der Kommunen und der Verkehrssicherheit vor Ort.

Kleine Anfrage des Abgeordneten Michael Wagner (CDU)
Unterschiedliche Maßstäbe bei der Einrichtung von Fußgängerüberwegen in Rheinland-Pfalz

Mit der Novellierung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) wurden die Anforderungen an die Einrichtung von Fußgängerüberwegen (FGÜ) auf Bundesebene gelockert. Insbesondere entfiel die bisher geforderte Mindestanzahl an Querungen, und die Berücksichtigung des Fußverkehrs sowie der Belange vulnerabler Gruppen (Kinder, ältere Menschen, mobilitätseingeschränkte Personen) wurde gestärkt. Das Verkehrsministerium Rheinland-Pfalz hat mit Schreiben vom 7. Juli 2025 (Geschäftszeichen: 5022-0003#2025/0001-0801 8703.0002) jedoch angeordnet, dass die R-FGÜ 2001 in Rheinland-Pfalz weiterhin verbindlich anzuwenden sind und zugleich ein Abstandsmaß von 200 m zu Lichtzeichenanlagen oder benachbarten FGÜ festgelegt.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Aus welchen Gründen hat das Land Rheinland-Pfalz entschieden, die R-FGÜ 2001 trotz gelockerter Vorgaben im Bundesrecht
weiterhin verbindlich anzuwenden?

2. Wie bewertet die Landesregierung die Tatsache, dass die neue VwV-StVO bundesweit ausdrücklich die Belange des Fußverkehrs
und vulnerabler Gruppen in den Vordergrund stellt, während Rheinland-Pfalz an den alten Prüfkriterien der R-FGÜ festhält?

3. Inwiefern berücksichtigt die Landesregierung bei ihrer Weisung vom 7. Juli 2025 den legitimen Wunsch von Bürgerinnen und
Bürgern nach mehr Sicherheit beim Queren von Straßen in ihren Wohnorten?

4. Welche Rolle spielt aus Sicht der Landesregierung der Bürgerwunsch nach einem Fußgängerüberweg, wenn die formalen Anforderungen der R-FGÜ 2001 nicht erfüllt sind?

5. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass die Fortgeltung der R-FGÜ in Rheinland-Pfalz die Umsetzung der bundesrechtlich gewollten Förderung des Fußverkehrs erschwert?

6. Welche Möglichkeiten haben Kommunen und Bürgerinnen und Bürger in Rheinland-Pfalz, sich erfolgreich auf die neuen bundesrechtlichen Regelungen zu berufen, wenn diese durch die landesrechtliche Weisung eingeschränkt werden?

7. Plant die Landesregierung, die landesinternen Vorgaben künftig so anzupassen, dass der Bürgerwunsch nach sicheren Querungen
stärker berücksichtigt wird, auch wenn die engen Maßstäbe der R-FGÜ nicht vollständig erfüllt sind?

Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Michael Wagner (CDU)

betreffend Unterschiedliche Maßstäbe bei der Einrichtung von Fußgängerüberwegen in Rheinland-Pfalz – Kleine Anfrage Drs. 18/13041 –

Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,

die vorbezeichnete Kleine Anfrage beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 7:

Die Fragen werden aufgrund des engen Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Mit der Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) vom 3. April 2025 wurden die Vorgaben zur Anordnung von Fußgängerüberwegen in der VwV-StVO geändert. Die vorgegebenen verkehrlichen Voraussetzungen der Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) wurden als rechtlich unverbindliche Empfehlungen abgeschwächt. Um daraus resultierende Unsicherheiten bei den vollziehenden Behörden zu vermeiden, hat das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau (MWVLW) die örtlichen Straßenverkehrsbehörden gebeten, die R-FGÜ vorrübergehend weiter anzuwenden. Gleichzeitig hat das MWVLW unter enger Einbindung des Landesbetriebs Mobilität, als Obere Straßenbau- und -verkehrsbehörde, eine Prüfung der erforderlichen verkehrlichen Voraussetzungen zur Anordnung von Fußgängerüberwegen (FGÜ) begonnen. Die Ergebnisse der Prüfung bleiben abzuwarten.

Zu Frage 2:
Die Landesregierung unterstützt den Leitsatz aus der Straßenverkehrsordnung, dass die Teilnahme am Straßenverkehr stets gegenseitige Rücksichtnahme aller Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer erfordert. Ein sicherer Straßenverkehr soll für alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer, ob zu Fuß, mit dem Rad oder motorisiert unterwegs gelten. Dazu zählt auch die Ausgestaltung sicherer, barrierefreier Wege und eine angemessene Aufteilung des öffentlichen Raums sowie die Berücksichtigung von Fuß- und Radverkehr bei der Planung von Verkehr. Die weitere Anwendung der bewährten und objektiven Prüfkriterien der R-FGÜ bei der Anordnung von FGÜ steht dabei nicht im Widerspruch zu den Belangen des Fußverkehrs, sondern dient einer angemessenen verkehrssicheren Aufteilung des öffentlichen Raums unter allen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern.

Zu den Fragen 3 und 4:
Die Fragen werden aufgrund des engen Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Landesregierung und die rheinland-pfälzischen Straßenverkehrsbehörden nehmen die Wünsche von Bürgerinnen und Bürgern nach mehr Sicherheit beim Queren von Straßen sehr ernst und prüfen diese fallbezogen unter Betrachtung verschiedener Einflussfaktoren. Dabei werden prinzipiell geeignete Maßnahmen zur Querung, wie bspw. FGÜ, aber auch Mittelinseln oder Lichtzeichenanlagen („Ampeln“) in Bezug zur konkreten Örtlichkeit bewertet. Hinweise auf geeignete Maßnahmen können sich z. B. aus dem Forschungsbericht „Verkehrssicherheit an Fußgängerquerungen“ der Unfallforschung der Versicherer1 ergeben. Bei der Forderung nach mehr Querungshilfen gilt es zu beachten, dass bspw. ein häufigeres Anlegen von FGÜ in einer Straße in sehr dichter Folge, die FGÜ nicht mehr als „Besonderheit“ wahrgenommen werden. Dadurch könnten die Beachtung der FGÜ
und somit auch die Verkehrssicherheit leiden. Zudem sind bei der Anordnung eines Fußgängerüberwegs die Anforderungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs immer zu berücksichtigen.

Zu Frage 5:
Nein, da es sich bei der fortgeführten verbindlichen Anwendung der R-FGÜ um eine vorrübergehende Regelung handelt (vgl. Antwort auf Frage 1 und 7) und die Anordnung eines FGÜ primär der Verkehrssicherheit dient. Aus einer verbesserten Verkehrssicherheit kann sich eine Erhöhung der Anzahl und des Anteils der zu Fuß zurückgelegten Wege ergeben.

Zu Frage 6:
Die VwV-StVO richtet sich allein an die vollziehenden Behörden und stellt keine verbindliche Rechtsvorschrift im Außenverhältnis dar. Ergänzend wird auf die aktuell laufende Prüfung (vgl. Antwort auf Frage 1 und 7) verwiesen.

Quelle:
Michael Wagner -Mitglied im Landtag Rheinland-Pfalz
Vorsitzender des Ausschusses für Kultur
Mitglied im Ausschuss für Wirtschaft und Verkehr
Foto: Torsten Silz, Rechte liegen bei Michael Wagner, MdL

Zuletzt aktualisiert am 22. Oktober 2025, 09:05

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