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Speyer – Stadtverwaltung Speyer erinnert an Auskunftspflicht zur Wohnraumnutzung gemäß Zweckentfremdungssatzung

Speyer / Metropolregion RheinNeckar. Die Stadt Speyer erinnert alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnraum erneut an ihre gesetzliche Verpflichtung, Auskunft über die Nutzung ihrer Immobilien zu erteilen. Hintergrund ist die am 22. Juli 2022 in Kraft getretene Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Zweckentfremdungssatzung – ZES), die darauf abzielt, dem angespannten Wohnungsmarkt in Speyer entgegenzuwirken und einer rechtswidrigen Zweckentfremdung – wie etwa durch Leerstand oder die unzulässige Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung – vorzubeugen.

Im Zusammenhang mit dem zweiten Grundsteuerbescheid wurden alle Eigentümerinnen und Eigentümer aufgefordert, Auskunft über die derzeitige Nutzung ihres Wohnraums zu geben. Die Frist zur Einreichung der entsprechenden Pflichtanzeige endete am 31. Juli 2025. Bis zu diesem Stichtag haben lediglich rund 6.300 Eigentümerinnen und Eigentümer ihre Angaben bei der zuständigen Abteilung eingereicht. Dies entspricht nur einem geringen Teil der angeschriebenen Eigentümer.

Da die Rückmeldungen bisher hinter den Erwartungen zurückbleiben, wird die Stadt Speyer im nächsten Schritt gezielt auf die säumigen Eigentümerinnen und Eigentümer zugehen und sie erneut zur Abgabe der Pflichtanzeige auffordern. Alle betroffenen Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben gemäß § 10 Abs. 1 ZES umgehend nachzuholen. Die Stadtverwaltung weist zudem darauf hin, dass auch Eigentümerinnen und Eigentümer, die keinen Wohnraum besitzen, sondern ausschließlich Stellplätze, Garagen, gewerblich genutzte Flächen oder Ähnliches, das Formular ausfüllen und dies entsprechend ankreuzen müssen.

Die notwendigen Formulare und weitere Informationen zur Abgabe der Pflichtanzeige sind online unter www.speyer.de/zweckentfremdung verfügbar. In Ausnahmefällen können die Unterlagen auch in den Bürgerbüros der Stadt abgeholt werden.

Die Stadt weist darauf hin, dass Eigentümerinnen und Eigentümer, die die geforderten Angaben nicht, unvollständig oder unrichtig einreichen, gemäß § 13 Abs. 2 ZES mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro rechnen müssen. Im Falle einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Zweckentfremdung ohne Genehmigung kann eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro verhängt werden (§ 13 Abs. 1 ZES).

Für Rückfragen steht die Abteilung Bauaufsicht und Denkmalpflege der Stadt Speyer unter der E-Mail-Adresse bauaufsicht@speyer.de zur Verfügung.

Quelle Stadt Speyer

Zuletzt aktualisiert am 18. September 2025, 13:29

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