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Metropolregion Rhein-Neckar – Ratgeber – Neue Grundsatzentscheidung: Welche Kosten Erbengemeinschaften von der Steuer absetzen können

Mannheim / Metropolregion Rhein-Neckar – Erben mehrere Personen gemeinsam, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Damit diese aufgelöst werden kann, muss der Nachlass unter den Erben entsprechend der Erbquote verteilt werden. Das setzt voraus, dass die Nachlassgegenstände wie Immobilien oder Kunstgegenstände vorher versilbert oder teilbar gemacht wurden – notfalls auch im Rahmen von Versteigerungen oder Auktionen. Dabei fallen erhebliche Kosten an, die die Erben nach einer neuen Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs von der Steuer absetzen können.

Der Gesetzgeber gewährt Erben für die Kosten zur Regelung des Nachlasses sowie für die Bestattungs- und Grabpflegekosten einschließlich der Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal insgesamt einen Pauschalbetrag in Höhe von 15.000 Euro für Erbschaftserwerbe nach dem 31. Dezember 2024. Übersteigen die Aufwendungen diesen Betrag, können auch die tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden. Diese müssen dann in der Erbschaftsteuererklärung eingetragen und nachgewiesen werden. Das hatte die Klägerin in dem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall auch getan (Az.: II R 43/22), wie die Firma ErbTeilung aus Weilheim berichtet. Sie war eine von 20 Erben einer Erbengemeinschaft mit einer Erbquote von 10,1 Prozent. Ihre Eltern waren 2012 aus dem Ausland in eine deutsche Seniorenresidenz gezogen. Bereits 2004 hatten sie in einem gemeinsamen Testament festgelegt, wer was im Todesfall des Letztversterbenden erben oder im Rahmen eines Vermächtnisses erhalten sollte. Hinter jeder bedachten Person hatten die Eheleute einen konkreten Geldbetrag gesetzt.

Lagerkosten, Räumungskosten und Honorar für Kunstexpertin

Nach dem Tod der Eltern machten die Erben In der Erbschaftsteuererklärung unter anderem Lagerkosten geltend. Für die Verwertung der Nachlassgegenstände waren Lager bei einer Spedition und einer weiteren Firma angemietet worden. Außerdem machten die Erben Räumungskosten für die Wohnung der Erblasserin geltend. Letztendlich waren alle beweglichen Nachlassgegenstände veräußert worden. Ein großer Teil konnte über ein Auktionshaus im Wege der Versteigerung verwertet werden. Da den Erben für den erforderlichen Verkauf, insbesondere der vorhandenen Sammlungen (wie z.B. Antiquitäten, Uhren, Spielzeug, Bilder, Teppiche, Fotoapparate) die notwendige Expertise fehlte, schlossen sie mit einer Kunstexpertin des Auktionshauses einen Geschäftsbesorgungsvertrag. Dieser hatte die Durchführung, Sichtung, Lagerung, Inventarisierung der Sammlungen und letztlich die Vermittlung der Veräußerungen zum Gegenstand.

Finanzamt stellt sich quer

Doch die erklärten Erbfallkosten erkannte das Finanzamt nicht als Nachlassverbindlichkeiten an. Auch die Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte nur teilweise Erfolg. Das FG ließ die Räumungskosten für die Wohnung als Nachlassverbindlichkeiten zum Abzug zu. Das Honorar für die Kunstexpertin und die Kosten für den Lagervertrag sah es nicht als Erbfallkosten an. Begründung: Der notwendige enge sachliche und zeitliche Zusammenhang mit dem Tod der Erblasserin sei nicht mehr gegeben. Die Miterben hätten die Nachlassgegenstände bereits in Besitz genommen. Die Kosten seien somit erst anlässlich der Verwertung der Nachlassgegenstände angefallen.

Kosten der „Regelung des Nachlasses” großzügig auslegen

Dem trat der Bundesfinanzhof unter Hinweis auf Paragraf 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 Erbschaftsteuergesetz entgegen. Die Vorschrift sieht vor, dass von dem Erwerb unter anderem die Kosten als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Der Begriff „Kosten der Regelung des Nachlasses” sei weit auszulegen, betonten die höchsten deutschen Finanzrichter. „Er umfasst die Kosten der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses einschließlich von Bewertungskosten, aber auch alle Kosten, die aufgewendet werden müssen, um die Erben in den Besitz der ihnen aus der Erbschaft zukommenden Güter zu setzen”, so der BFH. Die Kosten müssten in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen stehen und dürften nicht erst durch die spätere Verwaltung des Nachlasses anfallen.

Versteigerungs- und Lagerkosten sind abzugsfähig

Zu den als Nachlassregelungskosten abzugsfähigen Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft können auch Kosten gehören, die im Rahmen der Teilung des Nachlasses für den Verkauf beweglicher Nachlassgegenstände durch Versteigerung anfallen. Dies gilt laut dem Richterspruch insbesondere dann, wenn der Verkauf dazu dient, die Geldbeträge zu erlangen, die nach dem testamentarischen Willen des Erblassers an die einzelnen Miterben ausgezahlt werden sollen. „Darunter können Kosten für die Sichtung der Nachlassgegenstände, deren Inventarisierung sowie Kosten für die Vermittlung, Vorbereitung und Durchführung der Versteigerung fallen. Eingeschlossen sein können auch Kosten, die notwendigerweise für die Lagerung der Nachlassgegenstände bis zu deren Veräußerung und der darauffolgenden Auflösung der Erbengemeinschaft anfallen”, heißt es in der Urteilsbegründung des BFH. Diese Kosten dienten dazu, den Nachlass bei einer Erbengemeinschaft zu verteilen. Es handele sich dabei nicht um nichtabzugsfähige Nachlassverwaltungskosten. Der Verkauf der Nachlassgegenstände diene in diesem Fall nicht der Erhaltung, Mehrung, Nutzung oder Verwertung des Nachlassvermögens, sondern er sei notwendig, um den Nachlass nach der letztwilligen Verfügung des Erblassers in Geld auf die Miterben zu verteilen.

Erben müssen sich Ausgaben erst einmal leisten können

„Natürlich hört es sich auf den ersten Blick immer attraktiv an, wenn Kosten von der Steuer abgesetzt werden können. Aber die Erben müssen wirtschaftlich erst einmal in der Lage sein, diese Kosten auch auszulegen”, gibt Manfred Gabler zu bedenken. Nach den Erfahrungen des Geschäftsführers der Fa. ErbTeilung belaufen sich diese Kosten nicht selten auf mehrere Zehntausend Euro. Und dabei geht es in zerstrittenen Erbengemeinschaften nicht nur um die Kosten der reinen Dienstleistung für die Koordination einer Abwicklung. Vielmehr sind es Gutachter- oder Gerichtskosten als auch Kosten der Versteigerung von Nachlassgegenständen und Immobilien. „Wurde das Erbe schlussendlich durch Versteigerung versilbert, streiten die Erben im Anschluss weiter über die gerechte Verteilung des Versteigerungserlöses. Dann geht der Rechtsstreit in eine neue Runde einschließlich weiterer Anwalts- und Gerichtskosten”, erläutert Gabler. Diese Kosten können dann am Ende von der Erbschaftsteuer abgesetzt werden, weil sie zur Auflösung der Erbengemeinschaft erforderlich sind.

Wirtschaftlichkeit nicht oberstes Gebot

„Der Bundesfinanzhof hat auch insoweit für Rechtsklarheit gesorgt, als kostengünstigere Lösungen außen vor bleiben. Die Erben müssen sich also nicht an strengen Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten messen lassen”, berichtet Manfred Gabler, von ErbTeilung. Für den steuerlichen Abzug sei nach dem Urteil des BFH zudem unschädlich, dass der Erbe selbst die Kosten ausgelöst hat. Das Gleiche gilt, wenn der Testamentsvollstrecker die Kosten im Rahmen der Auseinandersetzung des Nachlasses unter den Miterben verursacht hat.

Quelle:
Erbteilung GmbH

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