Heidelberg / Metropolregion Rhein-Neckar(red/ak) – Ab dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer in Baden-Württemberg nach dem neuen Landesgrundsteuergesetz erhoben. Die Stadt Heidelberg wird die neuen Grundsteuerbescheide am Dienstag, 28. Januar 2025, an die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer versenden. Ein beigefügtes Hinweisblatt enthält die wesentlichen Informationen zur Grundsteuerreform und unter anderem zur Ermittlung des Grundsteuerbetrages. Weitere Informationen und Antworten auf die wichtigsten Fragen sind auch im Internet unter www.grundsteuer-bw.de abrufbar.
Die Grundsteuer wird jeweils für das Kalenderjahr festgesetzt und ist in vier Raten zu folgenden Terminen zu zahlen: 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Sofern eine Bankeinzugsermächtigung erteilt wurde, erfolgt die Abbuchung zu den genannten Terminen. Ein Hinweis dazu ist auf dem Grundsteuerbescheid zu finden. Wurde eine Bankeinzugsermächtigung an die Stadt Heidelberg nicht erteilt, ist auf die Fälligkeit und rechtzeitige Zahlung zu achten. Ebenso sollten bereits erteilte Daueraufträge bei Kreditinstituten und Banken angepasst werden.
Der Gemeinderat der Stadt Heidelberg hatte in seiner Sitzung am 12. Dezember 2024 die neuen Hebesätze zum 1. Januar 2025 beschlossen. Sie betragen für Grundvermögen 185 (Grundsteuer B) und für die Land- und Forstwirtschaft 750 (Grundsteuer A). Die Hebesätze orientieren sich an dem Grundsatz der Aufkommensneutralität. Das bedeutet, dass sich die Grundsteuereinnahmen der Stadt Heidelberg in etwa auf dem gleichen Niveau der Vorjahre bewegen. Aufgrund des neuen Bewertungsmodells können sich allerdings zwangsläufig Belastungsverschiebungen zwischen Grundstücksarten und Lagen ergeben. Dies hat zur Folge, dass ab 2025 manche Steuerpflichtige mehr, andere weniger an Grundsteuer zahlen müssen.
Aufgrund der Vielzahl der versendeten Grundsteuerbescheide ist mit einem erhöhten Aufkommen an Nachfragen zu rechnen. Angesichts der zu erwartenden langen Wartezeit bei persönlicher Vorsprache sollten Anfragen am besten schriftlich oder per E-Mail an steuern@heidelberg.de gestellt werden. Bei telefonischen Anfragen wird um Verständnis gebeten, dass die Erreichbarkeit der Steuerabteilung eingeschränkt sein wird. Anliegen werden so schnell wie möglich bearbeitet. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass es hierbei zu Verzögerungen kommt.
Trotz Einspruchs beim Finanzamt: Grundsteuer ist zunächst zu bezahlen
Trotz Einspruchs beim Finanzamt ist die neue Grundsteuer ab 2025 zunächst zu bezahlen. Die Stadt Heidelberg ist bei der Festsetzung der Grundsteuer zwingend an die Grundlagenbescheide (Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid) des Finanzamtes gebunden. Sollten diese fehlerhaft sein – beispielsweise durch falsche Berechnung des Grundsteuerwerts oder falsche Anwendung der Steuermesszahl – oder geht es generell um die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer, ist das jeweils zuständige Finanzamt Ansprechpartner. Ein Widerspruch, der sich diesbezüglich an die Stadt Heidelberg richtet, ist ohne Aussicht auf Erfolg.
Viele Steuerpflichtige haben bereits Einspruch beim Finanzamt gegen die Grundlagenbescheide eingelegt mit der Folge, dass diese aufgrund des noch ruhenden Einspruchsverfahrens nicht rechtskräftig werden. Dennoch bilden diese Bescheide die Basis des endgültigen Grundsteuerbescheides der Kommunen für 2025. Das bedeutet, dass die neue Grundsteuer ab 2025 trotz Einspruchs beim Finanzamt zunächst bezahlt werden muss. Bei erfolgreichem Einspruch erfolgt eine Rückerstattung der zu viel gezahlten Grundsteuer.