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Heidelberg – Grundsteuerreform: Stadtverwaltung schlägt Gemeinderat neue Hebesätze ab 1. Januar 2025 vor – Hebesätze von 185 (Grundvermögen) und 750 (Forst- und Landwirtschaft) für Aufkommensneutralität

Heidelberg / Metropolregion Rhein-Neckar(red/ak) – Die Grundsteuerreform des Bundes erfordert auch für Heidelberg die Festsetzung von neuen Hebesätzen für die Grundsteuern A (Land- und Forstwirtschaft) und B (Grundvermögen) zum
1. Januar 2025: Die Stadt Heidelberg strebt die Aufkommensneutralität an – das heißt, die Einnahmen über die Grundsteuer für die Stadtkasse sollen mit den neuen Hebesätzen in etwa auf dem gleichen Niveau wie zuvor bleiben. Auf Basis der von den zuständigen Finanzämtern zur Verfügung gestellten Datengrundlage schlägt die Stadtverwaltung für die Grundsteuer A den Hebesatz 750 und für die Grundsteuer B den Hebesatz 185 vor, um die Aufkommensneutralität zu gewährleisten. Die Hebesätze werden am 27. November im Haupt- und Finanzausschuss und am 12. Dezember 2024 abschließend im Gemeinderat beraten.

Mit den vorgeschlagenen Hebesätzen verbleibt die Einnahmehöhe für die Stadt auch nach der Grundsteuerreform bei etwa 30 Millionen Euro bei der Grundsteuer B und rund 180.000 Euro bei der Grundsteuer A. Die Aufkommensneutralität bezieht sich ausschließlich auf die Einnahmen der Gemeinde insgesamt, nicht jedoch auf die Höhe der Grundsteuer für den einzelnen Steuerpflichtigen. Auch bei einer aufkommensneutralen Gestaltung wird es für Steuerpflichtige aufgrund der Landesgesetzgebung zwangläufig zu geänderten Beträgen kommen. Manche werden mehr, andere weniger bezahlen müssen als bisher.

Belastungsverschiebungen ergeben sich vor allem zwischen Grundstücksarten. Trotz der geplanten deutlichen Senkung des Hebesatzes durch die Stadt kommt es wegen der Reform des Bundes in unterschiedlichen Bereichen dazu, dass Belastungen beim „Gewerbe“ eher ab- und beim „Wohnen“ eher zunehmen. Innerhalb des Bereiches „Wohnen“ sind aufgrund der zuzuordnenden Grundstücksfläche besonders Ein- und Zweifamilienhäuser betroffen. Auswirkungen bei der Grundsteuer B gehen auch auf das Bodenwertmodell des Landes zurück, weil hier Gebäudewerte nicht berücksichtigt werden.

Berechnung der Grundsteuer B (Grundvermögen)

Für das Grundvermögen (Grundsteuer B) hat das Land Baden-Württemberg mit dem modifizierten Bodenwertmodell einen eigenen Weg gewählt: Hier wird die Grundstücksfläche mit dem vom örtlichen Gutachterausschuss auf den 1.1.2022 festgestellten Bodenrichtwert multipliziert. Die Bebauung eines Grundstücks und damit ein Gebäudewert bleiben dadurch in Baden-Württemberg unberücksichtigt. Der sich ergebende Grundsteuerwert (Grundstücksfläche x Bodenrichtwert) wird mit der sogenannten Steuermesszahl, für die insbesondere für bebaute Wohngrundstücke ein Abschlag von 30 Prozent vorgesehen ist, vervielfacht. Ausgangslage für die Neukalkulation des Hebesatzes sind rund 49.000 steuerpflichtige Objekte in Heidelberg. Durch die Finanzämter liegen derzeit rund 91 Prozent der Grundsteuermessbescheide nach neuem Recht für die Kalkulation vor.

Berechnung der Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft)

Bei der Land‐ und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) hat Baden-Württemberg das Bundesmodell übernommen. Die Bewertung erfolgt hier auf Basis eines sogenannten typisierenden durchschnittlichen Ertragswertverfahrens. Während im bisherigen Recht bei Land‐ und forstwirtschaftlichen Betrieben die Wohngebäude der Betriebsinhaber, seiner Familienangehörigen und die Altenteiler bei der Grundsteuer A mitbewertet worden sind, werden diese zukünftig als eigenes Grundsteuerobjekt bei der Grundsteuer B bewertet. Hier wurden bisher rund 52 Prozent der Messbescheide nach neuem Recht von den Finanzämtern für steuerpflichtige Anwesen an die Stadt Heidelberg übermittelt.

Ermittlung der Grundsteuer in drei Stufen

Die Grundsteuer wird in einem dreistufigen Verfahren ermittelt:
• Im ersten Schritt (Bewertungsverfahren) stellen die Finanzämter den Grundsteuerwert fest. Das Verfahren endet mit dem Erlass eines Grundsteuerwertbescheids.
• Im zweiten Schritt wird von den Finanzämtern auf der Grundlage des Grundsteuerwerts der Messbetrag berechnet. Das Verfahren endet mit dem Erlass eines Messbescheids.
• Im dritten und letzten Schritt errechnet die Gemeinde die Grundsteuer, in dem sie den Messbetrag mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Hebesatz multipliziert. Durch den Grundsteuerbescheid wird die Grundsteuer gegenüber den Steuerpflichtigen festgesetzt.

Hintergrund

Im Jahr 2018 hatte das Bundesverfassungsgericht das bis zu diesem Zeitpunkt gültige System der grundsteuerlichen Bewertung für verfassungswidrig erklärt, da es gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandle und damit gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung verstoße. Die Grundsteuer darf in ihrer bisherigen Form noch bis Jahresende 2024 erhoben werden. Aufgrund einer Grundgesetzänderung ist es für Bundesländer möglich geworden, vom Grundsteuerrecht des Bundes abzuweichen und ein eigenes Landessteuergesetz zu beschließen – von dieser Möglichkeit hat Baden-Württemberg Gebrauch gemacht.

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