Viernheim / Rhein-Neckar-Kreis / Metropolregion Rhein-Neckar(red/ak) -Das Bundesverfassungsgericht hat festgelegt, dass die auf Verhältnissen aus dem Jahr 1964 beruhenden Werte, auf die bislang die Erhebung der Grundsteuer in Deutschland aufgebaut hat, ab dem kommenden Jahr nicht mehr verwendet werden dürfen. Aus diesem Grund hat der Hessische Landtag am 14.12.2021 ein neues Grundsteuergesetz für Hessen verabschiedet, weshalb für alle Grundstücke neue Bemessungsgrundlagen zu ermitteln waren. Alle Eigentümer waren aufgefordert, im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Oktober 2022 dem Finanzamt Daten zu übermitteln. Mittlerweile haben 97 Prozent der Haus,- Wohnungs- und Grundstückseigentümer in Viernheim Bescheide zum „Grundsteuermessbetrag“ erhalten, der ab Januar 2025 als neue Grundlage dient.
Diese den Eigentümern vom Finanzamt zugegangenen Bescheide hat auch die Stadt Viernheim „in Kopie“ elektronisch zur Weiterverarbeitung erhalten. Die Stadtverwaltung hat nun Beispielrechnungen erstellt: was hätte ein Hauseigentümer schon im Jahr 2024 bezahlen müssen, wenn die Neuregelung schon in diesem Jahr gegolten hätte?
Bürgermeister Matthias Baaß: „Mir war klar, dass es Eigentümer geben wird, die in Zukunft mehr als bisher bezahlen müssen. Und auch solche, die weniger zu zahlen haben. Überrascht hat mich anhand der Beispielrechnungen, dass es auch sehr drastische Veränderungen geben wird, ganz offenbar bei jenen Gebäuden, für die in der Vergangenheit im Vergleich besonders wenig bezahlt wurde.“
Für Besitzer eines Einfamilienhauses beispielsweise in der Nordweststadt, Baujahr ca. 1984 und einer Grundstücksfläche von rund 400 Quadratmetern würde der zu zahlende Betrag an Grundsteuer ungefähr gleich bleiben.
Bei einem Reihenhaus beispielsweise „Am Schmittsberg II“ (Neubau, Baujahr 2018) und ca. 240 Quadratmetern Grundstücksfläche würde sich der Betrag um ein Drittel reduzieren.
Ein Vielfaches, exakt dass 22-fache, der bisherigen Grundsteuer, wäre für ein Zweifamilienhaus, Altbau und Baujahr vor 1962, in der Kernstadt und einer Grundstücksfläche von ca. 500 Quadratmetern zu zahlen.
Rechnerische Grundlage für diese Beispiele ist der in Viernheim aktuell gültige Hebesatz in Höhe von 620 Prozent, der auch aus Sicht des Finanzministeriums für Viernheim mindestens nötig ist, um das Gesamtaufkommen für die Zukunft in gleicher Höhe sicherzustellen.
Eine eigene Beispielrechnung können alle Grundsteuerzahlendde, denen der Bescheid zum neuen Grundsteuermessbetrag seitens des Finanzamtes vorliegt, leicht vornehmen. Liegt der mitgeteilte Messbetrag zum Beispiel bei 100 Euro, muss dieser bei einem Hebesatz von 620 Prozent mit 6,2 multipliziert werden. Somit wären bei diesem Beispiel in 2024 620 Euro zu zahlen gewesen. Liegt der vom Finanzamt mitgeteilte Messbetrag bei 350 Euro, wären 2.170 Euro zu zahlen gewesen.
Im vom Finanzamt zugegangenen Grundsteuermessbescheid ist genau erklärt, wie der Betrag zustande kommt. Eine weitere Verständnishilfe wird über die Internetseite www.finanzamt.hessen.de/grundsteuerreform zur Verfügung gestellt. Sollte es Fragen zum Grundsteuermessbescheid geben oder sollte der Bescheid trotz einer abgegebenen Erklärung nicht vorliegen, ist es ratsam, sich an das Finanzamt Bensheim telefonisch unter 06251/150 oder per E-Mail an poststelle@fa-ben.hessen.de zu wenden.